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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-01

Wortprotokoll

Diese Motion möchte den Angehörigen, die aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit in die medizinische Behandlung einer urteilsunfähigen Person involviert waren, automatisch einen umfassenden Zugang zur Krankengeschichte der verstorbenen Person gewähren, und dies ohne Interessenabwägung. Das ist aus Sicht des Bundesrates das Problem dieser Motion. Es würde sich um einen Zugang handeln, den die Angehörigen auch zu Lebzeiten der Patientin oder des Patienten nicht hatten. Das ist der Grund, weshalb wir diese Motion zur Ablehnung empfehlen.

Ich sage Ihnen ein Beispiel: Eine stark demente Frau verstirbt im Spital nach einer grösseren Operation. Ihre Tochter, die als Vertreterin der Mutter in die medizinische Behandlung einbezogen wurde, hegt den Verdacht, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorliegen könnte, und verlangt dann Einsicht in die Krankenakten. Nach geltendem Recht muss eine Entbindung der betroffenen Ärzte vom Arztgeheimnis im vorgesehenen Verfahren erfolgen. In diesem Rahmen wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden, ob eine Entbindung vom Arztgeheimnis zu erfolgen hat und welche Informationen herauszugeben sind. Dabei geht es aber immer nur um die für den Einzelfall notwendigen Informationen, und es besteht kein umfassendes Einsichtsrecht. Das bedeutet, dass die Tochter zum Beispiel nicht erfährt, dass ihre Mutter früher eine Medikamentensucht oder psychiatrische [PAGE 871] Behandlungen hatte. Wenn das Anliegen der Motion umgesetzt würde, würden diese Informationen der Tochter mitgeteilt, ohne dass man eine Interessenabwägung vornehmen würde. Es gibt dann auch niemanden mehr, der die möglichen Interessen der verstorbenen Mutter an der Geheimhaltung schützt. Das ist ja das Problem. Wäre die Mutter dagegen nicht dement gewesen, müsste auch bei Annahme der Motion ein Entbindungsverfahren mit Interessenabwägung durchgeführt werden.

Ich kann Ihnen aber jetzt schon sagen, und Sie haben es ja erwähnt: Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Revision des Datenschutzgesetzes eine Lösung für das vorliegende Problem enthalten wird, die aber aus meiner Sicht den Schwierigkeiten besser gerecht wird, als das jetzt der Vorschlag der Motion tut. Die Vernehmlassung ist ja - Sie haben es erwähnt - bereits durchgeführt worden. Wir haben im Vorentwurf vorgeschlagen, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, um den Zugang zu den Daten einer verstorbenen Person zu regeln. Gemäss diesem Vorentwurf hätten die Kinder, die Eltern, der Ehegatte oder eingetragene Partner ein unentgeltliches postmortales Einsichtsrecht in die Daten einer verstorbenen Person, sofern die verstorbene Person das zu Lebzeiten nicht ausdrücklich untersagt hat. Die Voraussetzung dafür ist allerdings in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung. Ein unbedingtes Informationsrecht, wie es in der Motion vorgesehen ist, ist im Datenschutzgesetz nicht vorgesehen.

Ich bitte Sie aus diesem Grund, die Motion abzulehnen. Ich glaube, die Problematik ist erkannt, wir haben einen Vorschlag. Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes kommt; aus verschiedenen Gründen machen wir dort sowieso vorwärts. Ich bin der Meinung, dass wir dort einen Lösungsvorschlag haben, der, wie gesagt, dem Anliegen besser gerecht wird, als es die Motion tut.[GZ]

Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.

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