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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-01

Wortprotokoll

Diese Motion verlangt eine Änderung des Strafgesetzbuches, damit jemand, der unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss eine Straftat begeht, nicht mehr wegen verminderter Schuldfähigkeit eine mildere Strafe erhalten kann. In der Begründung der Motion wird diese Forderung auch für die vollständige Schuldunfähigkeit geltend gemacht. Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Änderung des Strafgesetzbuches im Sinne der Motion nicht angezeigt ist. Wir beantragen Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch basiert auf dem Schuldprinzip. Jemand wird nur dann bestraft, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er eine Straftat begangen hat, obwohl er fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Das Strafgesetzbuch sieht in diesem Zusammenhang ein mehrstufiges System vor, damit auch Täter, die unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss handeln, gemäss ihrem Verschulden bestraft werden. Das stellt insbesondere sicher, dass jemand nur bei unverschuldeter völliger Schuldunfähigkeit straflos bleibt, das heisst, wenn ihm für seine Handlung keinerlei Vorwurf gemacht werden kann.

Wenn jemand nicht bestraft wird, heisst das nicht, dass er völlig ungeschoren davonkommt. Für solche Fälle kann das Gericht eine Suchtbehandlung, die Behandlung einer psychischen Störung oder auch eine Verwahrung anordnen. Die beiden letztgenannten Massnahmen können, wenn nötig, auch lebenslang dauern und tragen in diesem Sinne dem Sühnegedanken Rechnung.

Die Forderung der Motion, jemanden zu bestrafen, obwohl ihm keinerlei Schuldvorwurf gemacht werden kann, verstösst hingegen gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Strafgesetzbuch ein differenziertes und sinnvolles System vorsieht, wenn Straftaten eben unter Drogen- oder Alkoholeinfluss begangen werden.

Sie haben in Ihrer Motion Artikel 19 StGB erwähnt, die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit. Ich bitte Sie, dort auch Absatz 4 zu sehen: Wenn der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden oder die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte, dann können die Bestimmungen betreffend diese Schuldverminderung nicht angewendet werden. Wir haben heute im bestehenden Artikel 19 StGB bereits vorgesehen, dass es nicht geht, dass jemand sagt: Ich habe einfach Drogen gehabt und konnte das gar nicht voraussehen. Wir haben heute im StGB in Artikel 19 bereits vorgesehen - und es gibt dazu eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichtes -: Wenn eine Vermeidung möglich war oder wenn man die Tat voraussehen konnte, kann jemand nicht einfach sagen, er habe Drogen oder ein bisschen Alkohol gehabt, und er ist dann automatisch schuldunfähig.

Von daher bin ich der Meinung, dass wir heute ein differenziertes und sinnvolles System haben. Ich sehe keinen Anlass, es jetzt zu ändern.