Schmidt Roberto · Nationalrat · 2017-06-12
Schmidt Roberto · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2017-06-12
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates betrifft die Löhne der Richter am Bundesstrafgericht, am Bundespatentgericht und am Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Jahr 2012 waren diese Richter in Sachen Lohnentwicklung gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung deutlich schlechtergestellt. 2012 hat man dann die Richterlöhne angepasst, vor allem ein jährliches Wachstum von 3 Prozent eingeführt, wobei der Anfangslohn aufgrund des Alters festgelegt wurde.
Das neue Lohnsystem ist jedoch insofern nicht kohärent, als es dazu führte, dass einzelne nach 2012 gewählte Richter einen deutlich höheren Lohn erhalten als die gleichaltrigen Richter, die bereits seit mehreren Jahren im Amt sind. Die Lohnunterschiede belaufen sich teilweise auf über 20 000 Franken pro Jahr. Das Parlament verzichtete 2012 auf individuelle Anpassungen, weil es eigentlich davon ausging, dass sich die Lohnsituation aller Richter relativ rasch verbessern würde. Heute zeigt sich, dass die Lohnunterschiede noch bis 2022 bestehen bleiben würden.
Die Gerichtskommission ersuchte darum die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, eine Revision der Richterverordnung vorzunehmen. Die RK-NR stimmte diesem Antrag mit 19 zu 1 Stimmen klar zu, wollte aber gleichzeitig das ganze Lohnsystem sowie die Festlegung des Anfangslohnes und der jährlichen 3-prozentigen Lohnerhöhungen nochmals grundsätzlich überprüfen. Es wurden verschiedene Modelle angeschaut, vor allem ein fester Einheitslohn, wie er beim Bundesgericht gilt, oder dann ein nach Alter und Berufserfahrung abgestufter Lohn.
Was Ihnen die RK-NR heute in diesem Verordnungsentwurf vorschlägt, ist die Einführung eines neuen Lohnsystems für die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes. Wir möchten einen Einheitslohn einführen, der dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach der Bundespersonalverordnung entspricht. Es sollen bei der Festlegung des Lohnes aber auch das Alter und die Berufserfahrung gewichtet werden. Es soll nämlich nicht so sein, dass z. B. ein 35-jähriger Richter, der wenig Berufserfahrung hat, den gleichen Lohn bezieht wie ein 55-jähriger Richter mit viel mehr Erfahrung. Der Einheitslohn soll darum für jene Richter um 7,5 Prozent reduziert werden, die entweder noch nicht 45 Jahre alt sind oder nicht über mindestens vier Jahre Berufserfahrung verfügen.
Wir haben auch eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Das neue Lohnsystem gilt grundsätzlich nach dem Inkrafttreten für alle amtierenden und künftigen Richter. Es könnte jedoch sein, dass nach der neuen Methode das neue Gehalt gewisser amtierender Richter tiefer wäre als ihr bisheriger Lohn. Zur Verhinderung einer allfälligen Lohnkürzung sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass der bisherige Lohn zwar nicht gekürzt, aber auch nicht mehr angepasst oder erhöht wird, solange er über dem ordentlichen neuen Einheitslohn liegt.
Die RK-NR beantragt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, auf die Verordnungsrevision einzutreten und der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.