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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-13

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-13

Wortprotokoll

Das für Auslieferungen zuständige Bundesamt für Polizei hat gegenüber den britischen Behörden stets erklärt, dass aus schweizerischer Sicht gesundheitliche Gründe nach dem anwendbaren europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden können.

Mit Entscheid vom 2. März 2000 hat der britische Innenminister Jack Straw beschlossen, das spanische Auslieferungsersuchen abzulehnen, Pinochet freizulassen und die Ersuchen Frankreichs, Belgiens und der Schweiz nicht weiterzuverfolgen. Das schweizerische Gesuch wurde jedoch nicht nur wegen gesundheitlichen Gründen, sondern auch deshalb abgelehnt, weil die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten zur Tatzeit nach britischem Recht nicht strafbar gewesen seien. Das Fehlen dieser so genannten beidseitigen Strafbarkeit, also Straffreiheit gemäss britischem und schweizerischem Recht, ist ein nach dem europäischen Auslieferungsübereinkommen zulässiger Ablehnungsgrund.

Bedeutsam ist dabei, dass - im Gegensatz zur schweizerischen Auslieferungspraxis - im britischen Verfahren das zur Tatzeit geltende Recht herangezogen wird. Ein Protest ist deshalb in diesem Fall nicht opportun.