Lexipedia

AB 21721

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Ich möchte mich zu den Invaliditätsbestimmungen äussern, die wir in der Kommission behandelt haben. Es betrifft die Artikel 18, 22 Absatz 2, 23 und 26 Absatz 4. Wir haben hier keine Wortmeldungen, und trotzdem möchte ich namens der Kommission etwas deponieren. Das Grundproblem ist das folgende: Mit der Einführung des BVG wurde die Situation der Behinderten wesentlich verbessert. Bei der Berechnung der Invaliditätsleistungen werden nicht nur die bis zur Invalidisierung erworbenen und aufgezinsten Altersgutschriften berücksichtigt, sondern es werden bei der Berechnung auch die Altersgutschriften für die bis zum Erreichen des Rentenalters fehlenden Jahre angerechnet, allerdings ohne Zins. Diese Regelung verschafft allen Personen, welche im Verlaufe ihrer beruflichen Laufbahn invalid werden, in der Regel eine ausreichende Invalidenleistung, die häufig noch durch das Überobligatorium verbessert wird.

Hingegen ist es problematisch, wenn eine Person, welche bereits mit einer Behinderung in die Arbeitsfähigkeit, ins Erwerbsleben, einsteigt, nachher noch mehr beeinträchtigt wird. Wenn sich das Leiden verschlimmert, hat sie nämlich keinen Anspruch auf Invalidenleistungen. Nur wenn noch zusätzlich ein anderes Gesundheitsproblem auftritt, was seltener vorkommt, können diese Personen Invalidenleistungen erhalten. Das ist insbesondere deshalb störend, weil die berufliche Vorsorge nicht nur die Altersvorsorge abdeckt, sondern diese Personen müssen mit ihren Beiträgen auch voll für Risikoversicherungsleistungen bezahlen.

Die Subkommission der SGK hat sich mit diesen Invaliditätsfragen nicht mit der gleichen Gründlichkeit befassen können wie beim Systemwechsel. Es liegt mir hier daran, im Namen der Kommission festzuhalten, dass der Zweitrat unsere Vorschläge noch einmal überprüfen soll. Es gibt noch ein paar offene Fragen; auch die Formulierung wurde nicht ausgefeilt. Aber es war der Kommission wichtig, dass das Anliegen erkannt ist und dass es hier deponiert wird, um weiterbehandelt werden zu können. Das Anliegen - wie wir gesehen haben - ist auch unbestritten, aber es sollte noch an der Formulierung gefeilt werden.