Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2017-06-13
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat am 22. Februar 2017 dem Parlament die Gesetzesänderung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten - die sogenannte Medicrime-Konvention - überwiesen. Es handelt sich dabei um einen Bundesbeschluss und um Anpassungen des Heilmittelgesetzes und der Strafprozessordnung.
Die SGK unseres Rates hat das Geschäft am 25. April 2017 beraten und beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss und zu den erwähnten Erlassen. Ich werde mich also, auch aufgrund der Unbestrittenheit des Geschäfts, jetzt beim Eintretensvotum direkt auch zu den Gesetzesänderungen äussern und mich in der Detailberatung nicht mehr melden.
Das Übereinkommen des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Gesetzgebung in Bezug auf Straftaten betreffend die Herstellung, das Angebot und den Handel mit gefälschten Heilmitteln anzupassen, die Rechte der Opfer zu schützen und international zusammenzuarbeiten.
Unser Land erfüllt die Anforderungen der Konvention bereits weitgehend. Heute sind lediglich punktuelle Änderungen der Strafprozessordnung und der Heilmittelgesetzgebung vorzunehmen. Die Medicrime-Konvention hält die Straftatbestände in Bezug auf Herstellung, Angebot und Handel mit gefälschten Arzneimitteln und Medizinprodukten fest. Heute ist das Strafverfolgungs- und Sanktionsrisiko relativ gering. Die weltweit begangenen Heilmittelfälschungen sind jedoch sehr lukrativ und nehmen auch vor dem Hintergrund der relativ geringen internationalen Verfolgung zu.
Medikamentenfälschungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern können die Gesundheit ernsthaft gefährden, da entweder in einem Heilmittel nicht der angegebene Wirkstoff enthalten ist oder zum Beispiel die Dosierung nicht stimmt. Der Botschaft des Bundesrates können Sie entsprechende Beispiele entnehmen. So hat 2010 der Zoll in Genf 17 000 Packungen gefälschter Medikamente gegen Thrombose und Schizophrenie sichergestellt. Im Frühjahr 2012 tauchte in den USA ein gefälschtes Krebsmedikament ohne Wirkstoff in der legalen Lieferkette auf. Diese Beispiele zeigen, dass solche Fälschungen lebensbedrohlich sein können.
Mit der Ratifizierung der Medicrime-Konvention und den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen steht die Schweiz für eine verschärfte Bekämpfung von Heilmittelfälschungen ein und arbeitet diesbezüglich verstärkt mit anderen Staaten zusammen. Als nationale Kontaktstelle für den internationalen Informationsaustausch wurde Swissmedic eingesetzt. Diese Behörde sowie die Eidgenössische Zollverwaltung erhalten die Kompetenz, bestimmte Massnahmen zur geheimen Überwachung anzuordnen. Strafverfolgungsverfahren, bei denen besonders einschneidende geheime Überwachungsmassnahmen wie namentlich die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder eine verdeckte Ermittlung erforderlich sind, werden vom Institut, also von Swissmedic, und von der Eidgenössischen Zollverwaltung auf die [PAGE 481] Bundesanwaltschaft übertragen. Auch Strafverfolgungsverfahren, die eine internationale Bedeutung haben oder besonders komplex sind, können auf die Bundesanwaltschaft übertragen werden. Die Strafprozessordnung wird dementsprechend ergänzt, sodass die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung von Straftaten im Heilmittelbereich angeordnet werden kann.
Mit der Änderung des Heilmittelgesetzes im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Konvention wird zudem die Anbringung von Sicherheitsmerkmalen auf den Arzneimittelpackungen ermöglicht, mit denen die Echtheit der Medikamente überprüft werden kann und die einzelnen Schachteln identifiziert werden können. Ebenso soll die Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen ermöglicht werden, die erkennen lassen, ob eine Verpackung bereits geöffnet wurde.
Diese Änderungen der Strafprozessordnung und des Heilmittelgesetzes waren in der Kommission unbestritten. Eine Diskussion wurde jedoch insbesondere über die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen geführt. Dabei wurde ausgeführt, dass sowohl beim Vollzug des Heilmittelgesetzes als auch bei der Strafverfolgung eine geteilte Zuständigkeit besteht. Die Zuständigkeit des Bundes erstreckt sich beim Vollzug des Heilmittelgesetzes auf die Bereiche Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Grosshandel und Handel im Ausland, jene der Kantone auf die Bereiche Detailhandel und Anwendung.
Im Bereich der Untersuchungsmassnahmen geht es darum, das Instrumentarium der Vollzugsbehörden zu verbessern. Die Kantone können schon heute Überwachungsmassnahmen anordnen: Observationen, verdeckte Fahndungen, Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten und Überwachungen von Bankbeziehungen. Für Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs und für die verdeckte Ermittlung bedarf es jedoch noch einer expliziten Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung, damit sie auch von den Kantonen angeordnet werden können. Damit wären in allen Bereichen kantonale Überwachungsmassnahmen zulässig.
Die Kommission zeigte sich überzeugt, dass mit der vorliegenden Konvention der illegale Heilmittelhandel besser bekämpft werden kann. Die Schweiz verpflichtet sich zudem, die Herstellung und das Inverkehrbringen gefälschter Medikamente sowie den Handel damit strafrechtlich zu verfolgen. Die Konvention bietet zudem den Rahmen für die nationale und internationale Zusammenarbeit unter den betroffenen Behörden.
Namens der einstimmigen SGK bitte ich Sie um Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss und zu den geänderten Erlassen.