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preparatory:AB 21813

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Ich hoffe, dass die Kommissionssprecherin mir nicht sagen wird, das sei der falsche Ort, um das Anliegen zu verankern. Ich bitte Sie, mit einer Revision des OR durch Hinzufügung eines neuen Artikels 339e die Verpflichtung zu verankern, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Ansprüche und Rechte gegenüber den Sozialversicherungen informieren muss. Dazu gehören z. B. die Nachdeckung im Bereich der beruflichen Vorsorge oder auch im UVG und das Recht, eine Versicherung weiterzuführen, wie es auch im BVG vorgesehen ist, mit der Möglichkeit zum Anschluss an die Auffangeinrichtung oder auf Weiterführung der freiwilligen Versicherung. Bei der Krankentaggeldversicherung geht es zum Beispiel um das Recht, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzutreten.

Vielfach sind die Versicherten über ihre Rechte nicht informiert, und dadurch können empfindliche Versicherungslücken entstehen. Wenn Sie diese Verpflichtung verankern, haben Sie einen kleinen zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, aber Sie verhindern damit, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungslücken entstehen in all jenen Fällen, in denen nicht unmittelbar nach dessen Abschluss eine neue Stelle angetreten wird oder ein allfälliger Versicherungsschutz über das Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht.

Wo Sie diese gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung verankern wollen, ist offen, das wäre noch zu diskutieren. Denkbar wäre auch, dass man es in Artikel 328 OR im Rahmen der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin verankert. Mir ist es wichtig, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden.