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Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-11

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-11

Wortprotokoll

Das Thema wurde in dieser Kammer dank der Motion Janiak 16.3735, "Einführung einer Kronzeugenregelung", schon debattiert. Kollege Janiak wollte den Bundesrat beauftragen, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen zu unterbreiten. Ein Kronzeuge ist gleichzeitig geständiger Täter und Informant. Zum Kronzeugen im eigentlichen Sinne wird er dadurch, dass er für seine Informationen eine Belohnung in der Form von Strafmilderung oder Straffreiheit erhält. Diese erste Motion wurde vom Ständerat während der Wintersession des letzten Jahres angenommen. [PAGE 552]

Die Schwesterkommission hat am 6. April dieses Jahres diese zweite Motion eingereicht. Hier geht es um die sogenannte kleine Kronzeugenregelung. Gemäss Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches können die Gerichte bereits heute Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane eine Strafmilderung nach freiem Ermessen gewähren. Diese Strafmilderung kann jedoch erst zum Urteilszeitpunkt am Ende des Strafverfahrens gewährt werden; das im Gegensatz zur Motion Janiak, die gefordert hat, den Strafverfolgungsbehörden zu erlauben, den Kronzeugen bereits in einem frühen Verfahrensstadium für Informationen Strafmilderung oder Straffreiheit zuzusichern.

Der Nationalrat hat am 31. Mai dieses Jahres die Motion Janiak abgelehnt und die Kommissionsmotion, die wir heute diskutieren, mit der kleinen Kronzeugenregelung angenommen. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Motion. Unsere Kommission ist der Ansicht, dass eine Kronzeugenregelung im Sinne der erwähnten Motion Janiak ein effektiveres Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wäre als die sogenannte kleine Kronzeugenregelung des geltenden Rechts. Nichtsdestotrotz ist sie der Ansicht, dass es sich auch bei der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung um ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität handelt.

Nach geltendem Recht sind jedoch nicht zwingend alle terroristischen Organisationen als kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB einzustufen. Diese gesetzliche Regelung kann zu Situationen führen, in denen Mitgliedern von terroristischen Organisationen, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, keine Strafmilderung in Aussicht gestellt oder gewährt werden kann. Nach Ansicht der Kommission kann sich dies negativ auf die Bereitschaft zur Kooperation auswirken. Die Kommission ist daher überzeugt, dass es sich im Sinne einer effektiven Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus empfiehlt, die Möglichkeit zur Strafmilderung nach Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen auszudehnen. Auf diese Weise sollen den Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung von terroristischen und kriminellen Organisationen die gleichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.[GZ]

Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme der Motion.