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Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-09-13

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-09-13

Wortprotokoll

Diese Differenz betrifft die Durchschnittspreismethode - dies ist, wie eingangs erwähnt, die wohl wichtigste Differenz zum Nationalrat.

Am 20. Juli 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass Verteilnetzbetreiber ihre gesamten Energiekosten anteilsmässig zwischen grundversorgten und freien Kunden aufteilen müssen, sprich, dass eben die Durchschnittspreismethode anzuwenden sei. Wie wird der Durchschnittspreis errechnet? Man nehme das gesamte Energieportfolio eines Verteilnetzbetreibers, nämlich die Kosten der Eigenproduktion, Kosten aus sämtlichen Kraftwerksbeteiligungen, Energielieferungen aus Langfristverträgen und Käufe am Markt. Das ergibt die Gesamtkosten. Diese werden durch die Gesamtmenge des Absatzes an Endverbraucher dividiert, was den Durchschnittspreis ergibt, der massgeblich ist für die Tarifierung in der Grundversorgung. Von den rund 670 Netzbetreibern wenden rund 80 Prozent die Durchschnittspreismethode an. 20 Prozent wenden sie nicht an. Dabei geht es um einen Betrag von 30 bis 50 Millionen Franken pro Jahr, das sind etwa 2 bis 3 Prozent des Jahresumsatzes in der Endversorgung. Rund ein Dutzend Netzbetreiber wären von einem Systemwechsel oder von einem Nachvollzug des Bundesgerichtsentscheides substanziell betroffen.

Wo liegt das Problem? Die Durchschnittspreismethode steht in einem gewissen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, die Wasserkraft im aktuell schwierigen Umfeld zu stützen. Zudem werden Grundversorger, die selber Strom produzieren, gegenüber jenen, die den Strom nur einkaufen, benachteiligt. Aus diesem Grund hat der Ständerat in der ersten Lesung mit einer Aufhebung von Artikel 6 Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes die Vorgabe der Durchschnittspreismethode gestrichen.

Der Nationalrat hat, wie erwähnt, das Thema Wasserkraft in die Vorlage 2 ausgelagert. Die UREK-SR ist nach wie vor der Meinung, dass Elektrizitätsunternehmen erlaubt werden [PAGE 586] soll, die Kosten der Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anzulasten. Die Kommission versteht diesen Antrag als Signal zur Stärkung der Verteilnetzbetreiber mit Eigenproduktion, insbesondere der Wasserkraft. Wir beantragen deshalb bei Artikel 6 Absatz 5, an der vom Ständerat beschlossenen Aufhebung festzuhalten. Dabei sind wir uns bewusst, dass die Durchschnittspreismethode im Kontext der Energiestrategie 2050 in ihrer Bedeutung relativiert würde, weil im Zusammenhang mit der Marktprämie die berechtigten Verteilnetzbetreiber ihre Energie aus Grosswasserkraft vollumfänglich den Endverbrauchern in der Grundversorgung zuweisen können.

Hinsichtlich der Frage, ob der Aufhebungsentscheid rückwirkende Gültigkeit erhalten soll, passt die Kommission ihren Antrag an. Neu soll in der Übergangsbestimmung, in Artikel 33b des Stromversorgungsgesetzes, festgehalten werden, dass lediglich jene verrechneten Kosten nicht rückerstattet werden müssen, die aus dem Tarifjahr 2014 oder früher resultieren.

Ich mache noch eine Bemerkung zur verfahrensrechtlichen Bedeutung unseres Antrages auf Festhalten: Festhalten bedeutet, dass wir die Durchschnittspreismethode nicht mehr wollen, aber auch, dass der Rat sich gegen die vom Nationalrat vorgeschlagene Teilung ausspricht, also gegen die Vorlage 2 des Nationalrates.

Zum Schluss folgt noch eine Information zuhanden der Redaktionskommission: Sollte sich die Aufhebung der Durchschnittspreismethode in Artikel 6 Absatz 5 in den Ratsverhandlungen definitiv durchsetzen, so müsste die Redaktionskommission dafür sorgen, dass auch die Strafbestimmung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes aufgehoben wird. Diese bezieht sich direkt auf die Preisvorteile, die laut Artikel 6 anteilsmässig weiterzugeben wären.