Lexipedia

preparatory:AB 219031

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-13

Wortprotokoll

In diesem Block 1 geht es ja vor allem um die allgemeinen Bestimmungen des Fidleg sowie um die Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen. Ich gehe die Minderheitsanträge durch:

Bei Artikel 1 Absatz 1 geht es um den Begriff der Nachhaltigkeit, der von der Minderheit Schelbert eingebracht worden ist. Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht notwendig, diesen Minderheitsantrag anzunehmen. Wir überlassen es grundsätzlich der Branche zu bestimmen, wie sie ihre Anlagepolitik macht. Ich bin im Gegensatz zu Herrn Schelbert auch der Auffassung, dass die Sensibilität einerseits bei den Kunden und andererseits bei den Finanzdienstleistern durchaus gegeben ist. Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 1 Absatz 1 abzulehnen.

Materiell entspricht das dann auch Artikel 6 Absatz 1, wo Sie noch einmal einen analogen Minderheitsantrag Schelbert finden. Auch dieser ist aus unserer Sicht abzulehnen.

Den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 1 Absatz 2 bitte ich Sie hingegen anzunehmen. Dieser Antrag entspricht der Meinung des Bundesrates, dass die Erleichterung der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen einleitend im Gesetz verankert werden soll. Das entspricht eigentlich der ganzen Philosophie des Gesetzes. Daher ist es richtig, wenn das auch in der einleitenden Bestimmung festgehalten [PAGE 1309] wird, so, wie es Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen hat und wie es der Minderheitsantrag Birrer-Heimo aufnimmt.

Bei Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und Artikel 2a Finig geht es um die Frage der Gewerbsmässigkeit. Die Minderheit Matter schlägt hier ja im Unterschied zur Mehrheit vor, das Wort "wesentliche" vor "wirtschaftliche Tätigkeit" einzufügen. Das haben wir schon begriffen, aber wir gehen damit von einer unterschiedlichen Definition für das Gleiche aus. Wenn das Gleiche unterschiedlich definiert ist, führt das in der Regel nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern zu mehr Rechtsunsicherheit. Ich habe es einleitend zuhanden der Materialien bereits gesagt und wiederhole es gern noch einmal: Es ist selbstverständlich, dass sporadische, unregelmässige Tätigkeiten von beschränktem Umfang nicht als gewerbsmässig gelten. Mit dieser Definition von "gewerbsmässig" ist aus unserer Sicht der Antrag der Minderheit Matter abzulehnen, weil er nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Unsicherheit schafft.

Bei Artikel 4 Absatz 5bis sind wir dagegen der Meinung, dass Sie der Minderheit Aeschi Thomas folgen können, weil sie auch den Beschluss des Ständerates übernimmt, der dann in Artikel 5 entsprechende Ausführungen macht. Das ist insgesamt eine Übereinstimmung, die unserer Meinung nach dem Willen des Gesetzes entspricht. Das würde dann wieder heissen, dass Sie bei Artikel 5 die Anträge der Minderheiten I (Landolt) und II (Birrer-Heimo) ablehnen, denn die Fassung der Artikel 4 und 5 gemäss Ständerat entspricht eigentlich der Grundüberzeugung des Bundesrates. Sie ist in sich geschlossen und löst - dumm oder nicht dumm - dieses Problem der 2 Millionen Franken, weil entsprechende Ausführungen dann in Artikel 5 gemacht werden.

In Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 ist die Frage der Aus- und Weiterbildung geregelt. Hier bitte ich Sie, der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen, die auch die Anliegen des Bundesrates noch einmal aufnimmt. Das, denke ich, ist eine Lösung, die dem Willen des Gesetzes entspricht, und damit würden Sie mit dem Bundesrat bei Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 eigentlich richtig liegen. Das würde für Ihre Abstimmung bedeuten, dass Sie die Anträge der Minderheit Birrer-Heimo annehmen.

Damit kommen wir zu Artikel 8. Bei Absatz 1 gibt es die Einzelanträge Leutenegger Oberholzer und Flach. Hier bitten wir Sie, diesen Einzelanträgen zu folgen, denn der Beschluss des Ständerates kann möglicherweise zu Komplikationen und wiederum zu Unklarheiten bei den Richtern führen. Im Verhältnis zu den Verhaltensregeln im Fidleg und im Zivilrecht gilt nach dem Entwurf des Bundesrates eine Ausstrahlungswirkung, das heisst, der Zivilrichter wird bei einem Streit zwischen einer Bank und ihrem Kunden bei der Auslegung des Zivilrechtes die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Fidleg heranziehen. Demgegenüber werden durch die Ergänzung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission mit dem zweiten Satz aus den Verhaltensregeln des Fidleg sogenannte Doppelnormen: Das sind Bestimmungen, die gleichermassen sowohl im Aufsichtsrecht wie auch im Zivilrecht gelten. Ein Finanzdienstleister, der eine Regel nach Fidleg einhält, erfüllt also auch gleich das Zivilrecht, sofern dieses eine identische Pflicht enthält.

Unseres Erachtens ist die Lösung des Bundesrates hier eindeutig und überzeugender. Nach dieser wird sich ein Zivilrichter nicht leichthin über aufsichtsrechtliche Vorgaben in den Verhaltensregeln des Fidleg hinwegsetzen können. Die Rechtssicherheit ist damit gewahrt. Die Doppelnorm des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission wird den Richter vor verzwickte Auslegungsprobleme stellen, wenn er entscheiden muss, was als identische Pflicht zu gelten hat und was nicht. Wenn Sie hier diesen beiden Einzelanträgen und damit dem Bundesrat folgen, schaffen Sie Klarheit für die Rechtsprechung; das zu den Einzelanträgen.

Bei Artikel 8 Absatz 2 liegt ein Minderheitsantrag Jans vor. Die Verankerung des Grundsatzes, dass im bestmöglichen Kundeninteresse gehandelt werden soll, ist unseres Erachtens eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, schaffen Sie im Übrigen auch eine Differenz zu Artikel 24 Absatz 1 von Mifid II und damit eine mögliche Differenz in Bezug auf die Äquivalenz unseres Gesetzes. Wenn Sie hier beim Bundesrat bleiben und damit der Minderheit Jans folgen, ist diese Differenz ausgeschaltet. Zweck des Gesetzes ist es ja auch, Äquivalenz zu schaffen und keine Differenzen aufzubauen. Ich bitte Sie daher, bei Artikel 8 sowohl bei Absatz 1 als auch bei Absatz 2 dem Bundesrat beziehungsweise den entsprechenden Einzelanträgen und dem Antrag der Minderheit zu folgen.

Bei Artikel 10 Absatz 2 geht es um den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas. Hier ist die Frage zu entscheiden, wann jeweils ein Basisinformationsblatt abgegeben werden soll. Der Ständerat und die Mehrheit der WAK-NR haben sich mit Recht für die Transparenz bei Finanzdienstleistungen ausgesprochen. Sofern ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss und es vorhanden ist, soll es Kundinnen und Kunden abgegeben werden, wenn ein Finanzprodukt von einer Bank angeboten wird - unabhängig davon, ob das Angebot allgemein gehalten oder persönlich zugeschnitten ist. Auch hier würde eine wesentliche Differenz zur EU-Regelung entstehen. Das möchten wir ja eben nicht. Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen.

Bei Artikel 20 Absatz 3 gibt es den Antrag einer Minderheit Landolt. Hier bevorzugt der Bundesrat mit dem Ständerat und der Mehrheit der WAK-NR eine allgemeine Vorgabe zur Corporate Governance und zum Risikomanagement. Bleiben Sie bei der Lösung des Bundesrates, und lehnen Sie den Antrag der Minderheit Landolt ab.

Schliesslich gibt es als letzte Minderheit bei Artikel 28 Absätze 1 und 2 die Minderheit Birrer-Heimo. Hier geht es um die Weitergabe von Entschädigungen von Dritten an Kunden; das ist der Umgang mit Retrozessionen. Hier sind der Bundesrat, der Ständerat und die Mehrheit der WAK-NR der Auffassung, dass der Transparenz der Vorzug gegenüber detaillierten Verboten einzuräumen ist. Entsprechend soll das Einbehalten von Retrozessionen durch einen Finanzdienstleister nicht einfach verboten werden. Er darf sie aber nur dann einbehalten, wenn er sie dem Kunden ausdrücklich offengelegt hat und der Kunde darauf verzichtet hat. Das wäre die Regelung, die der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen. Ein Verbot, wie es die Minderheit Birrer-Heimo vorschlägt, lehnen wir ab.[GZ]

Das waren unsere Bemerkungen zu Block 1.

preparatory:AB 219031 | Lexipedia | Lexipedia