Matter Thomas · Nationalrat · 2017-09-13
Matter Thomas · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-13
Wortprotokoll
Bei den Minderheitsanträgen zu Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und zu Artikel 2a Finig geht es um die Definition der Gewerbsmässigkeit, welche in dieser Vorlage des Öfteren erwähnt wird. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit dient im Fidleg der Abgrenzung von dem Gesetz unterstehenden Finanzdienstleistern und solchen Finanzdienstleistern, die, weil sie nicht gewerbsmässig tätig sind, vom Gesetz ausgenommen sind. Analog ist die Gewerbsmässigkeit im Finig ein Abgrenzungskriterium, indem nur gewerbsmässig tätige Finanzinstitute eine Bewilligungspflicht haben und damit den Vorgaben des Finig unterstehen. Es ist daher im Interesse der Rechtssicherheit, wenn in beiden Gesetzen derselbe Begriff der Gewerbsmässigkeit verwendet und ausdrücklich definiert wird.
Die Kommissionsmehrheit ist in die richtige Richtung gegangen und hat im Gegensatz zum Ständerat die Gewerbsmässigkeit definiert. Damit aber der Inhalt dieser Definition klar ist und nicht in Rechtsunsicherheit mündet, ergänzt die Minderheit die Definition noch durch das Wort "wesentlich" - es geht also um eine "wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit". Somit ist klar, was gemeint ist, und es würde Rechtssicherheit herrschen.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie auch, den beiden Minderheitsanträgen Aeschi Thomas zuzustimmen. Alle anderen Minderheitsanträge wird unsere Fraktion ablehnen und der Mehrheit folgen.