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Jans Beat · Nationalrat · 2017-09-13

Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Ich spreche im Namen der Minderheit zu Artikel 8 Absatz 2. Dort geht es um den Grundsatz der Verhaltensregeln. Gemäss Absatz 2 handeln die Finanzdienstleister im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Es geht also um diese Sorgfaltspflicht, die wir aus vielen Gesetzesbestimmungen kennen. Mifid, die europäische Regulierung, an der wir uns orientieren, kennt die gleiche Bestimmung. Der Ständerat hat sie gestrichen.

Die Frage der Äquivalenz orientiert sich an ein paar wichtigen Punkten. Die Sorgfaltspflicht gehört dazu. Daher ersuchen wir Sie, Artikel 8 Absatz 2 nicht zu streichen.

Ich möchte hier auch auf Absatz 1 hinweisen, wo wir ja bekanntlich zwei Einzelanträge vorliegen haben. Diese sind noch wichtiger. Erst nach der Beratung in der Kommission wurden wir von Rechtsgelehrten darauf hingewiesen, dass der vom Ständerat eingefügte zweite Satz sehr problematisch ist. Er will ja mit diesem Gesetz quasi zivilrechtliche Pflichten aushebeln. Das schafft problematische Unklarheiten. Das Schutzniveau des Privatrechtes ist heute teilweise höher. Wenn wir das einfach so quasi aushebeln, dann wird unklar, wer wofür überhaupt zuständig ist, und das wäre absolut falsch. Es droht, dass die ohnehin schon fragliche Äquivalenz zu den EU-Regeln weiter in die Ferne rückt, aber es droht eben auch, dass die Gewaltenteilung untergraben wird, indem die Finma plötzlich auch für zivilrechtliche Fragen zur obersten Instanz wird. Das wäre auf jeden Fall falsch und würde zu grossen Unklarheiten führen.

Gemäss Fidleg sind die Finanzdienstleister bei der Vermögensverwaltung lediglich verpflichtet, den Kunden auf Anfrage hin Auskunft über das Portfolio zu geben. Nach dem Zivilrecht müsste der Vermögensverwalter Auskunft über einen Wertzerfall des Portfolios geben. Wenn also ein Portfolio von 500 000 auf 1000 Franken schrumpft, müsste der Vermögensverwalter gemäss dem Beschluss des Ständerates nichts unternehmen. Das kann jetzt wirklich nicht die Idee dieser Vorlage sein. Der Vermögensverwalter könnte zuwarten, bis der Kunde sich nach dem Wert seiner Vermögensanlage erkundigt. Eine derartige Schwächung des Schutzniveaus ist abzulehnen. Von diesen Bestimmungen sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch viele KMU betroffen.