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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2017-09-13

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-13

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei Artikel 97 auf Seite 63 der deutschen Fahne. Es geht hier um einen neuen Absatz 6, der wie folgt lautet: "Die erstmalige Verabschiedung der Verordnung des Bundesrates mit den Ausführungsbestimmungen nach Artikel 95 ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten." Weshalb haben wir diesen Absatz hier neu eingefügt und beantragen Ihnen, diesen anzunehmen?

Mit dem Fidleg und dem Finig werden neue, umfassende Pflichten für Finanzdienstleister und Finanzinstitute geschaffen und die Vermögensverwalter neu einer Aufsicht unterstellt. Der wesentliche Inhalt der neuen Pflichten und damit der Umfang der Regulierung sowie der tatsächliche Aufwand und die Kosten für die Finanzdienstleister und letztlich für die Kunden werden aber erst durch die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung bestimmt. Die Räte haben den Inhalt der beiden Gesetze gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates und den Ausführungen in der Botschaft bereits jetzt wesentlich geändert. Die Botschaft weist aber bei sehr vielen Bestimmungen auf die sehr detaillierten Regelungen der europäischen Regulierung Mifid, der ausführenden Verordnungen, der technischen und regulatorischen Standards mit Tausenden von Seiten an Vorschriften hin.

Das soll nicht als Vorbild für die schweizerische Regulierung dienen. Aufgrund der grossen Tragweite der neuen Regulierung scheint es angemessen, dass die Räte sich die gesamthafte Prüfung und Genehmigung der entsprechenden Verordnungen vorbehalten. Die Räte hatten einen ähnlichen Genehmigungsvorbehalt schon im Jahr 2011 in Bezug auf die ausführende Verordnung zur "Too big to fail"-Gesetzgebung vorgesehen.

Ich bitte Sie daher, diesem Antrag, der gleich lautet wie damals im Jahr 2011 bei der "Too big to fail"-Gesetzgebung, sowohl beim Fidleg als auch beim Finig zuzustimmen.