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preparatory:AB 219223

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Zu den Bestimmungen des Finig in Block 4 hat die Fraktion der Grünen grosse Vorbehalte. Wir haben ja einen Antrag auf Rückweisung eingereicht, der bereits behandelt wurde. Nun geht es noch einmal um die Frage, wo die Aufsicht im Vermögensverwaltungsgeschäft anzusiedeln ist. Für Verwalter von Kollektivvermögen wie etwa Pensionskassen liegt sie weiterhin bei der Finma. Für Verwalter individueller Vermögen sieht der Entwurf dagegen eine Selbstregulierungsorganisation mit Bewilligung der Finma vor. Wir Grünen halten auch bei Vermögensverwaltern die Finma für die richtige Behörde. Sie ist neutral und objektiv. Sie wäre als Aufsichtsbehörde eine einfachere und wohl auch finanziell günstigere Lösung. Die Finma würde sich nicht dagegen wehren, richtig ist eher das Gegenteil. Die Regelung im Entwurf des Bundesrates ist ein Zwitter. Der Ständerat hat sie umgebaut, aber es ist immer noch ein Zwitter, und sie wurde noch komplizierter, weil die Finma im Ernstfall doch die Entscheide treffen müsste. Denn nur sie hat hoheitliche Kompetenzen. Wir votieren deshalb bei der Aufsicht für den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo.

Ich komme zur Frage der Fintech-Unternehmen: Beim Eintreten haben wir schon klargemacht, dass die Grünen die Auswirkungen der neuen Artikel über Fintech-Unternehmen, inklusive der Änderungen zugehöriger Erlasse wie des Konsumkreditgesetzes, genauer geprüft haben wollen. Die Fraktion opponiert sicher nicht gegen alle Inhalte, aber zu einer seriösen Gesetzgebung gehört eine richtige Vernehmlassung. Eine solche hat bisher nicht stattgefunden. Die Erfahrung sagt, dass sich ein zu hohes Tempo in aller Regel rächt. Wir empfehlen, hier der Minderheit zu folgen.

Wenn Sie aber der Mehrheit folgen, ist es sehr wichtig, das Sanktionswesen im Konsumkreditgesetz nicht zu ändern. Das hat eine knappe Mehrheit der Kommission so beschlossen. Das Konsumkreditgesetz dient dazu, eine Überschuldung zu verhindern. Dafür schreibt es den Kreditgebern eine Kreditüberprüfung vor. Unterbleibt diese oder wird sie fehlerhaft gemacht, zieht das Sanktionen nach sich. Nur so funktioniert der Schutz.

Es stellt sich die Frage: Was für Strafen müssen drohen, wenn in schwerwiegendem Masse gegen diese Verpflichtung verstossen wird? Ohne Zusammenhang mit Fintech will das Eidgenössische Finanzdepartement das heutige Regime abschwächen. Künftig müsste zusätzlich auch noch eine Absicht nachgewiesen werden. Das ist praktisch unmöglich. In einer kleinen Vernehmlassung haben sich daher Konsumentenorganisationen und Schuldenberatungsstellen einhellig gegen diese Verwässerung gewandt. Auch das Bundesamt für Justiz, die in dieser Frage zuständige Bundesstelle, hat sich gegen die Neuregelung ausgesprochen.

Wir bitten Sie sehr, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen. Zu beachten ist, dass scharfe Sanktionen nur bei schwerwiegenden Verstössen zum Zug kommen. Eine funktionierende Schuldenberatung nützt allen Beteiligten, auch der öffentlichen Hand.

Zum Abschluss noch ein Wort zu Ziffer 17 des Anhangs zum Finig, zu Artikel 43p Absatz 1 des [PAGE 1348] Finanzmarktaufsichtsgesetzes: Hier hat der Ständerat eine Bestimmung eingefügt, die von qualifiziert oder massgebend beteiligten Vermögensverwaltern verlangt, dass auch sie der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben nötig sind. Die Mehrheit will diese Verpflichtung nur den direkt Beaufsichtigten sowie ihren Prüfgesellschaften und Revisionsstellen auferlegen. Dabei wird nicht beachtet, dass massgebend Beteiligte auf die Geschäftstätigkeit einen erheblichen Einfluss nehmen können. Wir halten deshalb dafür, bei der Version des Ständerates zu bleiben, und unterstützen die Minderheit Birrer-Heimo.