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preparatory:AB 219245

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

In diesem letzten Block haben wir wichtige Entscheidungen, die im Finig dargestellt sind, zu fällen.

Es geht noch einmal um die Systemfrage, Sie haben es verschiedentlich gehört. Es geht nämlich um die Frage, wie die unabhängigen Vermögensverwalter, die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt werden, beaufsichtigt werden sollen, sei dies, wie die Mehrheit das vorschlägt, mit der Zwischenschaltung sogenannter Aufsichtsorganisationen und letztlich dann durch die Finma, sei dies, wie es die Minderheit Birrer-Heimo auf Seite 151 der deutschen Fahne verlangt. Die langdauernden Diskussionen im Vorfeld dieser Gesetzgebung haben gezeigt, dass die Mehrheitsvariante eine Variante ist, mit der alle Beteiligten sehr gut leben können, und zu den Beteiligten gehört auch die Finma. Das gewählte Modell hat also keine Auswirkungen auf die Qualität der Aufsicht. Die hoheitlichen Befugnisse bleiben bei der Finma. Die Aufsichtsorganisationen sind in einer Art partieller Selbstregulierung für die tägliche Durchführung der Aufsicht verantwortlich. Mit einer solchen Art der Selbstregulierung hat die Branche, die hier auch betroffen ist, gute Erfahrungen gemacht, beispielsweise im Bereich der Geldwäscherei; hier hören wir keine Klagen, dass dieses Organisationsmodell keine guten Ergebnisse zeitigen würde.

Die Äquivalenzfrage hat der Bundesrat in der Kommissionsdiskussion positiv beantwortet, d. h., das vorgeschlagene Modell sollte nach heutigem Kenntnisstand einer allfälligen Anerkennung durch ausländische Regulatoren nicht entgegenstehen. Entsprechend bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Die Minderheit bei Artikel 40 Absatz 3 Finig verlangt explizit die Aufführung gewisser Verbote für Wertpapierhäuser. Eine derartige Bestimmung ist einfach nicht nötig, weil die entsprechende Regelung bereits in den Absätzen 1 und 2 enthalten ist. Wer solches tut, verletzt die Vorschriften des Bankengesetzes. Ein Wertpapierhaus, das das Aktivgeschäft betreibt, müsste eine Banklizenz haben. Hier würde der Regulator umgehend aktiv. Sie können also diesen Antrag der Minderheit Birrer-Heimo im Sinne der Entschlackung des Gesetzes ablehnen und der Mehrheit folgen, ohne inhaltlich Schlechtes zu tun. [PAGE 1351]

Die wahrscheinlich wichtigste Frage in diesem Block oder zumindest eine für die Zukunft sehr bedeutende Frage ist die nach der umgehenden, allenfalls sogar vorzeitigen Inkraftsetzung der sogenannten Fintech-Artikel. Ich will mich nicht an einer Definition von Fintech versuchen. An dem Vorhaben sind schon viele vor mir gescheitert. Ich möchte aber doch festhalten, dass Fintech nicht das ist, was Herr Jans bei der Begründung seines Minderheitsantrages ausgeführt hat. Es handelt sich nicht um Unternehmen, bei denen man einfach Geld deponieren würde. Es geht auch nicht um Online-Banken, sondern es geht tatsächlich um technologiebasierte Unternehmen, die irgendeine Sequenz der Finanzdienstleistungs-Wertschöpfungskette anbieten. Typischerweise sind es Transaktionsplattformen. Im Zuge dieser Aktivitäten wird einfach irgendwo Geld konsolidiert, das aber nicht zum Zweck hat, dort liegenzubleiben, sondern es sind nur transaktionell zusammengekommene Beträge. Das ist Fintech, nicht eine Bank.

Wir haben schon gehört, wie die Fintech-Regulierung heute vorgesehen ist und in unmittelbarer Zukunft spielen soll: mit der sogenannten Sandbox-Lizenz für Unternehmen, die bis zu 1 Million Franken Kundeneinlagen entgegennehmen. Das sind sozusagen experimentelle Veranstalter, die aber etwas ganz Wichtiges machen, nämlich das Funktionieren eines neuen Geschäftsmodells in der Praxis austesten wollen. Wenn Sie den Unternehmen diese Chance nicht geben, dann müssen sie das irgendwo sonst veranstalten. Die Chance, dass sie, wenn der Praxistest erfolgreich verlaufen ist, glücklich wieder in die Schweiz zurückkommen werden, um das Geschäftsmodell zu skalieren, ist reichlich klein. Weg wäre also dann weg.

Die andere Kategorie, die hier im Gesetz vorgesehen ist oder die auf dieser gesetzlichen Grundlage eingeführt werden soll, sind Unternehmen, die Kundeneinlagen von bis zu 100 Millionen Franken akkumulieren können. Das ist in der Tat ein grosser Betrag. Für diese Unternehmen ist aber auch nicht einfach die lange Leine vorgesehen, sondern eine sogenannte Banklizenz light. Die Vorschriften des Bankengesetzes in diesem Bereich, die für die traditionellen Banken gelten, gelten sinngemäss, wie es das Gesetz sagt. Das heisst nichts anderes, als dass die Finma diese Unternehmen auch sehr eng begleiten und situativ und bedarfsgerecht regulatorische Vorgaben machen kann - auch im Sinne des Publikumsschutzes -, damit hier nichts aus dem Ruder läuft.

Mit der Finanztechnologie kommt nun wirklich der Punkt, wo alle, die sich gerne für Innovationsförderung einsetzen, den Tatbeweis erbringen können, weil der Tatbeweis primär - sogar fast ausschliesslich, möchte ich sagen - in der Geschwindigkeit einer passenden Regulierung liegt. Wir können hier in der Schweiz bereit sein, dieses Feld zu öffnen und auch den traditionellen Anbietern, die auf dem Schweizer Finanzplatz ja sehr stark sind, die Möglichkeit zu geben, auf neue und zukünftige Geschäftsmodelle zu setzen. Oder wir können einfach weiterhin bedauern, dass solche Unternehmen vor allem im Silicon Valley und andernorts ihre Zelte aufschlagen. Ich denke nicht, dass das für die Schweiz glücklich wäre. Um es noch einmal zusammenzufassen: Es geht nicht darum, diese Unternehmen nicht zu beaufsichtigen, sondern eben darum, eine situativ adäquate Beaufsichtigung sicherzustellen.

Damit komme ich zu Artikel 32 des Konsumkreditgesetzes, den Sie in Ziffer 2a des Finig-Anhangs finden. In diesem Artikel geht es um die Sanktionen gegen Kreditgeberinnen. Der ganze Konsumkreditbereich muss geändert werden, weil eben auch neue Geschäftsmodelle unter die aktuelle Konsumkreditgesetzgebung zu subsumieren sind. Hier geht es um die sogenannten Crowdlending-Plattformen. Man darf sich den deutschen Begriff für Crowdlending auf der Zunge zergehen lassen: Es sind dies Schwarmkreditvermittlerinnen. Das ist ja wirklich eine Wortschöpfung höchsten Niveaus. Diese müssen wir mit den Konsumkreditregeln erfassen, damit hier gleich lange Spiesse für neue und traditionelle Anbieter entstehen.

Die Minderheit verlangt nun, dass im Konsumkreditgesetz die Sanktionsordnung insgesamt angepasst wird. Die Mehrheit hält dafür, dass der Zeitpunkt nicht gegeben ist, um eine allgemeine Anpassung dieser Art zu machen, die sich nicht aus dem Bedürfnis der Fintech-Regulierung ergibt. Sie empfiehlt Ihnen, bei der bestehenden Ordnung zu bleiben.

Schliesslich noch zum Minderheitsantrag Birrer-Heimo zu Ziffer 17 im Anhang des Finig, es geht um Artikel 43p Absatz 1, der die Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter betrifft: Die Frage ist, ob die Aufsichtsorganisation bezüglich Auskünften einen unbedingten, voraussetzungslosen Durchgriff auf qualifiziert an Vermögensverwaltern Beteiligte haben soll. Der Mehrheit der Kommission scheint dieser Durchgriff unverhältnismässig. Tatsächlich sind das wichtige Personen für den Geschäftsbetrieb, sie haben auf den Geschäftsbetrieb natürlich massgeblichen Einfluss. Die Situation ist aber nicht vergleichbar mit derjenigen bei Banken oder Wertpapierhäusern, weil bei diesen zum Beispiel Publikumseinlagen im Spiel sind und damit ganz offensichtlich öffentliche Interessen tangiert werden. Das ist bei unabhängigen Vermögensverwaltern eben nicht der Fall: Sie verwalten ja fremde Vermögen, nicht eigene. Also rechtfertigt sich eine differenzierte Aufsichts- und Auskunftsregelung in diesen Bereichen.

Ich empfehle Ihnen also, auch in Block 4 jeweils der Kommissionsmehrheit zu folgen.

[VS]