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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Jede Person kann nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangen, um eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Rechte geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller für sich und seine Familie beim EGMR eine Beschwerde eingereicht. Der EGMR hat die Schweiz angewiesen, den Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen. Gemäss Artikel 34 EMRK ist die Schweiz verpflichtet, solchen Anordnungen Folge zu leisten. Der EGMR ordnet vorläufige Massnahmen praxisgemäss nur an, wenn er der Überzeugung ist, es bestehe die unmittelbare Gefahr eines irreparablen Schadens, insbesondere bei geltend gemachter Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK. Das Verfahren vor dem EGMR ist noch im Gang und der angeordnete Vollzugsstopp momentan noch wirksam.