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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Wir müssen uns vielleicht bewusst sein, dass es bei der konkreten Gesetzgebungsarbeit so etwas wie zwei Konzepte gibt. Die Kommissionsmehrheit hat ja jetzt vorhin in verschiedenen Punkten ein wenig die Umsetzung aufgeweicht oder - ich sag's umgekehrt - die Anlasstaten eingeschränkt, war also zurückhaltender als der Bundesrat. Sie sagt dafür jetzt, wo es um die Überprüfung des Tätigkeitsverbots geht, dass dann hier aber ein Riegel vorgeschoben werden soll. Das Konzept des Bundesrates war eigentlich ein etwas anderes, indem er gesagt hat, man wolle sehr streng sein, auch bei den Anlasstaten. Nicht nur die unter 16-jährigen Opfer, sondern auch die unter 18-jährigen Opfer seien hier einbezogen. Dafür möchten wir hier vorsehen, dass eine Überprüfung möglich ist. Von daher diskutieren wir halt jetzt ein bisschen in diesen zwei Konzepten. Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass man innerhalb des Konzeptes der Kommissionsmehrheit sagen kann, dass ihre Lösung wahrscheinlich mehr Berechtigung hat. Wenn Sie die Konzepte jetzt mischen, wird es vielleicht auch etwas schwieriger.

Etwas ist mir aber schon noch wichtig. Wir diskutieren hier nicht darüber, ob nach zehn Jahren das Tätigkeitsverbot aufgehoben wird. Das ist falsch. Wir diskutieren ausschliesslich darüber, ob es überhaupt überprüft werden kann. Damit ist auch ganz klar: Wenn weiterhin ein Risiko besteht, wird es eben nicht aufgehoben. Damit auch das noch einmal geklärt ist: Das Tätigkeitsverbot ist nicht Teil der Strafe, indem wir sagen, jemand habe etwas gemacht und jetzt verhänge man zur Strafe gegen ihn ein Tätigkeitsverbot. Da gibt es die Sanktion, das ganz normale Strafrecht. Man geht ins Gefängnis oder was auch immer dann entschieden worden ist. Das Tätigkeitsverbot gibt es nur, um zu verhindern, dass es noch einmal zu einer solchen Tat kommen kann. Deshalb ist klar: Wenn man es nach zehn Jahren überprüft und sagt, es gibt ein Risiko, dass noch einmal eine solche Tat vorkommt, dann wird das Tätigkeitsverbot nicht aufgehoben. Das ist die Fragestellung.

Etwas möchte ich vielleicht noch sagen: Im Strafrecht gibt es eigentlich die Maxime, dass man Massnahmen nur so lange aufrechterhält, wie es für die Erreichung des Zieles - nämlich Rückfälle zu vermeiden - nötig ist. Das ist im Strafrecht eigentlich eine Grundmaxime. Deshalb kennt auch das geltende Recht sogar bei lebenslänglichen Sanktionen gewisse Überprüfungsmöglichkeiten, z. B. bei der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung. Auch bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kennen wir dieses Prinzip der Überprüfungsmöglichkeit. Auch verwaltungsrechtliche Berufsausübungsverbote, die unbefristet sind und definitiv ausgesprochen werden, können nachträglich überprüft und dann auch geändert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst, wenn sich die Umstände, die zum Verbot geführt haben, erheblich und dauernd zugunsten der betroffenen Person verändert haben.

Gemäss dem Entwurf des Bundesrates kann eine Überprüfung nur - das bitte ich Sie auch noch in Betracht zu ziehen - nach der rechtskräftigen Verurteilung und nach dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen. Erst wenn man die Strafe abgesessen hat und wieder herauskommt, beginnt die Frist von zehn Jahren, nach denen man dann überprüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um das Tätigkeitsverbot aufzuheben; das sei einfach gesagt, damit das klar ist. Es würde auch nicht von Amtes wegen überprüft. Es ist also nicht so, dass man nach zehn Jahren einfach immer schon einmal schauen würde, sondern man macht es nur auf Gesuch der betroffenen Person; das wurde vorhin auch erwähnt. Bei pädophilen Straftätern ist auch gemäss Bundesrat ein solches Tätigkeitsverbot nicht überprüfbar und folglich auch nicht aufhebbar.

In diesem Sinne bitte ich Sie doch, den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen. Es ist mir wirklich ein Anliegen, dass wir uns auch hier immer wieder überlegen, was das Strafrecht sagt. Das Strafrecht sagt eben, dass man Massnahmen so lange aufrechterhält, wie sie nötig sind, um das Ziel zu erreichen. Wenn Sie die Massnahme überprüfen können, nämlich frühestens nach zehn Jahren, dann überprüfen Sie sie; das ist aber noch nicht die Aufhebung der Massnahme.

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