Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18
Wortprotokoll
Zuerst äussere ich mich ganz kurz zu Herrn Ständerat Caroni: Wenn Sie das StGB anschauen, sehen Sie, dass es nichts Aussergewöhnliches ist, dass im StGB - ich verweise auf Artikel 47 - steht: "Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu." Dann ist es so, dass das auch ein Staatsanwalt tun kann. Auch wenn im Gesetz "das Gericht" steht, kann ein Staatsanwalt unter gewissen Bedingungen, die dann auch geregelt sind, zum Beispiel hier zum Zuge kommen. Das ist nichts Ungewöhnliches.
Der Bundesrat schlägt Ihnen hier keine Änderung in der Strafprozessordnung vor. Das heisst, die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Strafbefehlsverfahren ist somit ausgeschlossen, und das ist auch unbestritten. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots kann der Staatsanwalt nicht vornehmen. Unklar ist hingegen, ob im Strafbefehlsverfahren in Anwendung der Ausnahmebestimmung und trotz einer Verurteilung zu einer Katalogstraftat auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet werden kann. Es geht nur um das Nichttun, das Nichtanordnen eines Tätigkeitsverbots. Es wurde erwähnt: Die gleiche Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung. Das kann nur das Gericht tun. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf eine Landesverweisung auch durch den Staatsanwalt erfolgen kann.
Bis jetzt ging der Bundesrat davon aus, dass im Strafbefehlsverfahren weder ein Tätigkeitsverbot respektive eine Landesverweisung angeordnet noch auf die Anordnung einer solchen Massnahme verzichtet werden kann. Er hat das in der Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123c auch so ausgeführt. Jetzt ist es aber so: In der Zwischenzeit hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung Empfehlungen zur Anwendung der Härtefallbestimmungen abgegeben. Diesen ist zu entnehmen, dass in Auslegung des geltenden Rechts der Verzicht auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren zulässig sein soll. Das ist jetzt die Entwicklung, auf die sich auch Ihre Kommission gestützt hat.
Aufgrund dieser Ausgangslage mit den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission jetzt, eine explizite Regelung in die Strafprozessordnung aufzunehmen, wonach auch der [PAGE 645] Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots respektive einer obligatorischen Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen werden soll. Die Minderheit Ihrer Kommission beantragt, das geltende Recht beizubehalten.
Ich möchte Ihnen kurz die Überlegungen des Bundesrates darlegen und erklären, weshalb wir die Minderheit Ihrer Kommission unterstützen. Was ist das Wesen des Strafbefehls? Ein Strafbefehl darf nur erlassen werden, wenn es sich um einen einfachen und klaren Fall handelt. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann muss die Staatsanwaltschaft den Fall an das Gericht überweisen. Das gilt natürlich insbesondere auch für die Frage, ob auf die Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsverbots verzichtet werden kann.
Wenn die Staatsanwaltschaft nur in klaren Fällen auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet, also z. B. bei der Jugendliebe, dann scheint das tatsächlich unproblematisch zu sein. Eine Überweisung von solchen Fällen ans Gericht wäre, wie auch von der Minderheit gesagt wurde, für alle Beteiligten - Staat, Beschuldigte und Opfer - in Bezug auf Aufwand und Kosten eher unverhältnismässig. Die gleichen Überlegungen gelten natürlich auch für die obligatorische Landesverweisung. Wenn sich die Staatsanwaltschaft an die Voraussetzungen hält, die das Wesen des Strafbefehlsverfahrens ausmachen, dann kann sich dennoch eine richterliche Rechtsprechung zur Ausnahme- respektive Härtefallbestimmung entwickeln. Wenn die Staatsanwaltschaft unter Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots einen Strafbefehl erlässt, dann muss der Staatsanwalt natürlich, wenn der Täter z. B. rückfällig werden sollte, die entsprechenden Konsequenzen tragen. Der mediale und politische Druck auf die Staatsanwaltschaft wäre in einem solchen Fall wirklich erheblich.
Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind noch nicht lange in Kraft. Es gibt noch kaum eine Rechtsprechung dazu. Deshalb kann man jetzt auch noch nicht sagen, ob die Gerichte die Härtefallbestimmungen nicht ähnlich weit auslegen würden, wie dies die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz für die Staatsanwaltschaft empfiehlt. Wir sind der Meinung, dass man die Praxis aufgrund der Möglichkeiten jetzt mal belassen sollte. Man sollte nicht jetzt schon das Ermessen einschränken. Wir sind der Meinung, dass man es zulassen sollte, dass sich diese Praxis entwickelt. Wir sind, ich sage es noch einmal, dezidiert der Meinung, dass das Wesen des Strafbefehls eigentlich die Grundlage für die Staatsanwälte darstellen sollte, ihre Entscheidungen zu fällen. Wenn sie sich an diese Grundlage halten und sich an dieser Grundlage orientieren, dann kommen auch die richtigen Lösungen zustande.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.