Hegglin Peter · Ständerat · 2017-09-19
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2017-09-19
Wortprotokoll
Ich kann mich diesem Ordnungsantrag anschliessen. Ich möchte aber doch noch ein bisschen das Visier öffnen. Allgemein spricht man ja immer von Schweizer Privatpersonen, die im Ausland einkaufen und dann beim Grenzübertritt den grünen Ausfuhrzettel abstempeln lassen. Ich meine, der Fokus sollte erweitert werden, es sollten auch Schweizer Unternehmer einbezogen werden. Es gibt grosse Unterschiede zwischen einer Privatperson und einem schweizerischen oder auch einem deutschen Unternehmer aus der Sicht des deutschen Staates.
Wenn nämlich ein Schweizer Unternehmer in Deutschland einen Gegenstand erwirbt und ihn ausführt, erhält er vom deutschen Staat einen gesonderten Mehrwertsteuerausweis. Er muss wie der deutsche Unternehmer dann zum deutschen Zoll, dort die Rechnung und die Ausfuhrerklärung mit den entsprechenden Nachweisen vorlegen und die Ware zur Prüfung dabeihaben. Der deutsche Zöllner prüft stichprobenweise die Ware. Er stempelt dem Schweizer Unternehmer die Rechnung, die Ausfuhrerklärung und die übrigen Papiere ab. Dann geht der Schweizer Unternehmer zum schweizerischen Zoll, deklariert dort die Einfuhr, entrichtet die Einfuhr-Mehrwertsteuer und eventuell auch noch Zollgebühren. Danach kann er die Ware in die Schweiz bringen.
Will dieser Schweizer Unternehmer die von ihm bezahlte deutsche Mehrwertsteuer erstattet haben, bekommt er sie nur auf Antrag über das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu benötigt er einen deutschen Fiskalvertreter, der für ihn die Erstattung beantragt. Das Bundeszentralamt prüft den Antrag und die Rechnungen und stempelt jede Rechnung ab. Das dauert in der Regel Monate. Die beantragte Vorsteuervergütung muss je Antrag dann mindestens 1000 Euro betragen. Wenn der Vergütungszeitraum der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen. Das entspricht einem Nettowarenwert von mindestens 2630 Franken.
Dieses Verfahren bzw. die unterschiedliche Behandlung eines Schweizer Unternehmers und eines Schweizer Abnehmers im Vergleich zu einer Privatperson ist meines Erachtens ungerecht und nicht akzeptabel. Es ist ungerecht gegenüber dem Schweizer Unternehmer, der die von ihm bezahlte deutsche Mehrwertsteuer nur mit einem formellen Verfahren, der Beauftragung eines Fiskalvertreters und dann noch zeitlich sehr versetzt erstattet erhält - von den vielen Fällen, in denen die Mindesterstattungsschwelle von 500 Euro nicht erreicht wird, wodurch ein finanzieller Nachteil entsteht, ganz zu schweigen. Hier erfolgt eine Ungleichbehandlung von Schweizern durch die deutschen Behörden.
Ich bitte die Kommission, auch dies in ihre Überlegungen einzubeziehen und allenfalls Massnahmen vorzuschlagen, die dann gegenüber dem Nachbarstaat quasi als Forderungen vorgelegt werden sollen.