Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat am 1. März 2000 die Anwesenheit von rund 13 000 Personen geregelt, deren Asyl- oder Wegweisungsverfahren ohne ihr Verschulden seit Jahren in der Schwebe sind und die sich weitgehend integriert haben. Der Bundesrat trug damit dem Umstand Rechnung, dass es unhaltbar ist, die davon betroffenen Personen, deren Verfahren oder Vollzug während Jahren offiziell sistiert war, noch länger im Ungewissen über ihr weiteres Schicksal und ihren Aufenthalt in der Schweiz zu lassen. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat der Bundesrat beschlossen, diese Personen auf Antrag der Kantone vorläufig aufzunehmen.
Damit im Rahmen der humanitären Aktion keine falschen Signale ausgesandt werden, werden das Bundesamt für Flüchtlinge und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in erster Priorität die neuen Asylgesuche sowie diejenigen Gesuche von Personen prüfen, die bei weiterem Zuwarten in naher Zukunft eine schwerwiegende persönliche Notlage geltend machen könnten. Zudem werden eine Reihe flankierender Massnahmen ergriffen. Diese betreffen insbesondere die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, um gesamtschweizerisch den rechtzeitigen Vollzug der angeordneten Wegweisungen sicherzustellen.
Im Zusammenhang mit dem revidierten und seit dem 1. Oktober des letzten Jahres in Kraft getretenen neuen Asylgesetz ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Institut der individuellen vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender persönlicher Notlage eine Bestimmung eingeführt wurde, welche grundsätzlich die Regelung der Situation langjährig in der Schweiz anwesender Asylsuchender ermöglicht. Voraussetzung ist indessen, dass der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht erzwungen und nicht im Verhalten der betroffenen Person begründet ist.
Von dieser Regelung sind auch Straffällige ausgeschlossen. Zudem können Personen, welche das Asylverfahren beispielsweise durch Verschleierung ihrer Identität mutwillig verzögern, weder im Rahmen der humanitären Aktion 2000 noch im Rahmen der ordentlichen Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes erwarten, eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu erhalten.