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Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-06-05

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-05

Wortprotokoll

Der Anfangsmietzins hat bisher in der Praxis eigentlich keine grosse Bedeutung erhalten. Es gab wenige Anfechtungsverfahren. Der Ständerat hat nach Ansicht der Mehrheit der Kommission hier nun aber eine bessere Formulierung gefunden, indem er die Gründe, weshalb man den Anfangsmietzins überhaupt anfechten kann, gestrichen hat. Eine Anfechtung ist somit immer möglich, wenn der vereinbarte Mietzins missbräuchlich ist und die Frist von 30 Tagen eingehalten wird. Inskünftig dürfte diese Anfechtung mehr Gewicht erhalten, weil der Anfangsmietzins bedeutungsvoller ist und solche Anfechtungsverfahren nachher Sinn machen, weil nur noch die Teuerung angepasst werden kann.

Diese Neuformulierung des Ständerates hat daher in der Kommission eine klare Mehrheit gefunden, und ich bitte Sie, dieser zu folgen.