Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-06-05
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag de Dardel und auch der Antrag Schwaab, der jetzt begründet worden ist, sind abzulehnen.
Sie bedeuten eine inakzeptable Verstärkung des Kündigungsschutzes und waren weder Teil des Gegenvorschlages noch im National- und Ständerat überhaupt ein Thema. Das können Sie aus Ihrer Fahne ersehen: Dies ist darauf gar nicht erwähnt. Darum ist es auch etwas problematisch, das im Differenzbereinigungsverfahren hier zur Diskussion zu stellen.
Das Mietrecht beschränkt das Recht des Vermieters zur freien Gestaltung des Mietzinses in einem bestehenden Mietverhältnis bereits. Darüber hinaus besteht im geltenden Recht nur für den Mieter ein uneingeschränktes, freies Kündigungsrecht: Der Mieter kann jederzeit kündigen. Das freie Kündigungsrecht des Vermieters ist dagegen bereits im geltenden Recht massiv eingeschränkt. So kann der Mieter heute jede Kündigung anfechten und auf ihre Missbräuchlichkeit hin überprüfen lassen. Das kann der Vermieter selbstverständlich nicht. Oder der Mieter kann, wenn die Kündigung für ihn eine Härte zur Folge hat, eine Erstreckung des Mietverhältnisses erwirken. Diese beiden Instrumente des geltenden Rechtes schützen den Mieter vor missbräuchlichen und unzeitigen Kündigungen. Die Möglichkeit des Vermieters zur freien Mietzinsgestaltung ist in einem bestehenden Mietverhältnis erheblich beschnitten.
Das Bundesgericht hat daher zu Recht bestätigt, dass als Ausgleich dafür einem Vermieter, welcher in einem konkreten Fall einen nicht mehr kostendeckenden Ertrag erzielt, das Recht zustehen muss, das Mietverhältnis zu kündigen, um das Mietobjekt einem Nachfolgemieter zu einem kostendeckenden Mietzins zu vermieten. Der Nachfolgemieter kann aber den Mietzins im Rahmen der Anfechtung des Anfangsmietzinses auf seine Missbräuchlichkeit oder Zulässigkeit hin überprüfen lassen.
Eine solche Kündigung darf dem Vermieter nicht verwehrt werden. Sie stellt infolge der gesetzlichen Mietzinsbeschränkung in solchen Ausnahmefällen die einzige Möglichkeit des Vermieters dar, auf seinem Immobilieneigentum überhaupt einen kostendeckenden Ertrag zu erwirtschaften. Würde dem Vermieter auch dieses Recht genommen, so bliebe ihm in solchen Extremfällen mit langfristig nicht kostendeckenden Mieten nur der Weg des Verkaufs der Liegenschaft. Ein solcher Zwangsverkauf käme je nach dem aktuellen Preisniveau des Immobilienmarktes einer Teilenteignung gleich. Die vorgeschlagene Bestimmung hätte deshalb einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit und insbesondere in die Eigentumsgarantie zur Folge. Ein solcher Eingriff lässt sich durch den Schutzzweck des Missbrauchsartikels der Bundesverfassung auch nicht rechtfertigen. Der Mieter ist im geltenden Recht bereits vor effektiv missbräuchlichen Kündigungen geschützt. Mit gutem Recht haben sowohl der Bundesrat in seiner Botschaft zum indirekten Gegenvorschlag als auch beide Kammern übereinstimmend von einer weiteren Verschärfung des bereits heute starken Kündigungsschutzes abgesehen. Es geht nicht an, die eindeutigen Beschlüsse von Parlament und Bundesrat zur Mietzinsgestaltung über das Hintertürchen der Differenzbereinigung infrage zu stellen.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag de Dardel abzulehnen.