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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2017-12-04

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-04

Wortprotokoll

Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" mit 63,5 Prozent Jastimmen angenommen. Damit wurde die Bundesverfassung um Artikel 123c ergänzt: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, [PAGE 1911] verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben." Die klare Annahme der Initiative ist ein deutliches Zeichen des Volkes, dass die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft optimal geschützt werden sollen und dass das Volk eine Nulltoleranzpolitik gegenüber den Tätern erwartet.

Der neue Verfassungsartikel verlangt ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter. Gemäss Botschaft des Bundesrates soll es durch eine Revision des Strafgesetzes und des Militärstrafgesetzes konkretisiert werden. Die Gesetzgebung orientiert sich dabei eng am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. So soll das Gericht bei Verurteilungen von Erwachsenen wegen Sexualdelikten an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Als besonders schützenswert gelten auch Personen, die aufgrund des Alters oder einer Krankheit hilfsbedürftig sind, sowie Personen, die vom Täter abhängig, die zum Widerstand unfähig oder die urteilsunfähig sind. Ein umfassender Deliktskatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Mit einem Auszug aus dem Strafregister und dem neuen Sonderprivatauszug soll das Tätigkeitsverbot durchgesetzt werden. Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden haben so die Möglichkeit zu prüfen, ob gegen einen Bewerber oder Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist.

In der Herbstsession 2017 trat der Ständerat auf die Vorlage ein. Die beiden grössten Änderungen gegenüber dem Bundesrat manifestieren sich einerseits im endgültigen Tätigkeitsverbot für Pädokriminelle. Der Ständerat hat beschlossen, dass ein einmal verhängtes Verbot, mit Kindern oder Abhängigen zu arbeiten, nicht mehr aufgehoben werden kann. Andererseits und gleichzeitig war es ihm ein Anliegen, dass die Jugendliebe - bei der bereits im Abstimmungskampf zur Volksinitiative der allgemeine Konsens herrschte, dass sie straffrei bleiben sollte - in einem gesonderten Artikel aufgenommen und explizit vom Tätigkeitsverbot ausgenommen wird. Zudem fanden weitere Lockerungen eine Mehrheit: So beschloss der Ständerat zum Beispiel, dass Tätigkeiten mit Minderjährigen nur dann verboten werden, wenn die Straftat an einer unter 16-jährigen und nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, an einer unter 18-jährigen Person begangen wurde. Weiter entschied er, die Anlasstaten Exhibitionismus und sexuelle Belästigung aus dem Deliktskatalog zu streichen. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat das Ausführungsgesetz mit 26 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen an.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Vorlage am 2. November beraten. Wie schon im Ständerat sprach sich auch in unserer Kommission eine Minderheit dafür aus, nicht auf die Vorlage einzutreten. Das Gesetz sei sehr kompliziert und unübersichtlich, es sei mühsam herauszufinden, wer unter welchen Voraussetzungen wann ein Berufsverbot erhalte. Weiter seien die Ausnahmeregelungen zum Tätigkeitsverbot zu restriktiv und liessen den Richterinnen und Richtern keinen Ermessensspielraum. So könne das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt werden.

Die Mehrheit der Kommission wollte auf die Vorlage eintreten und lehnte den Nichteintretensantrag ab, weil Artikel 123c der Bundesverfassung nicht direkt anwendbar sei. Es gebe in diesem neuen Verfassungsartikel unbestimmte Rechtsbegriffe. Zudem regle diese neue Verfassungsbestimmung nicht, wie das Tätigkeitsverbot konkretisiert und in der Praxis umgesetzt werden solle. Es könne auch sein, dass das Gericht einmal feststelle, dass die direkte Anwendbarkeit nicht gegeben sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Kantone den neuen Verfassungsartikel unterschiedlich anwenden würden. Bis zu einer Klärung der höchstrichterlichen Rechtsprechung käme es zu einer unterschiedlichen Rechtspraxis und somit auch zu Rechtsunsicherheit. Es sei Aufgabe der Legislative, über die Ausführungsgesetzgebung zu befinden. Der Nichteintretensantrag wurde mit 22 zu 2 Stimmen klar abgelehnt.

Eine bei der Ausführungsgesetzgebung in der Folge von Initiativen immer wieder anspruchsvolle Frage betrifft die in der Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dem Rechnung zu tragen ist. Dafür ist bei der Umsetzung von Artikel 123c der Bundesverfassung eine Härtefallklausel vorgesehen, aufgrund welcher in besonders leichten Fällen auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann. Eine Minderheit beantragte, diese Klausel zu streichen; sie werde aufgrund der vom Ständerat eingefügten Präzisierung zur Jugendliebe nicht mehr benötigt. Eine klare Mehrheit sah das anders: Es gebe sehr viele Fälle, in welchen überhaupt nie eine Ausnahme gemacht werden könne, nämlich Fälle von sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder Schändung, um nur einige zu nennen. Es könne neben der Jugendliebe durchaus weitere Fälle geben, in denen eine Ausnahme möglich sein müsse.

Weder Ausnahmen noch Überprüfungen gibt es bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie. Für sie muss zwingend und immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gelten. Damit wird auch dem Wort "endgültig" im neuen Verfassungsartikel Rechnung getragen, welches eben klar ausdrückt, dass eine Wiedererwägung bzw. die Aufhebung des Tätigkeitsverbots kein Thema sein soll und darf.

Während die Minderheit unserer Kommission der Meinung war, ein Berufs- und Tätigkeitsverbot widerspreche dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, vertrat die Mehrheit dezidiert die Ansicht, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei, da es ohnehin schwierig sei, nach zehn Jahren Abwesenheit wieder in einem Beruf Fuss zu fassen - abgesehen davon, dass ja ein Täter dennoch eine unglaublich breite Palette an beruflichen Tätigkeiten ausüben könne. Zudem bestehe in Bezug auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit ein enormer Unterschied zwischen einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot, bei welchem jemand in der Anzahl Berufsmöglichkeiten eingeschränkt sei, oder zum Beispiel einer lebenslänglichen Verwahrung, die einen permanenten Freiheitsentzug bedeute.

Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen ergänzen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot, welches als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative beraten und angenommen wurde. Das geltende Recht wird damit in drei Punkten verschärft. Der Deliktskatalog wird ausgeweitet, es wird keine Mindeststrafe mehr vorausgesetzt, und das zwingende Tätigkeitsverbot ist stets lebenslänglich anzuordnen. Mit dieser Vorlage wird der Volkswille ernst genommen und die Verfassungsbestimmung so wortgetreu wie nur möglich umgesetzt.

Mit 14 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen hat die Kommission für Rechtsfragen die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 123c der Bundesverfassung, also zur Pädophilen-Initiative, angenommen. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.