Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-06-06
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-06
Wortprotokoll
In Artikel 49 des Krankenversicherungsgesetzes wurde festgehalten, dass [PAGE 763] die Kantone Beiträge an die Kosten der Spitalaufenthalte in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu leisten haben. Die Kantone interpretierten diesen Gesetzesartikel von Anfang an sehr eng, indem sie den Anteil für die grundversicherten Patienten weder bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt noch bei zusatzversicherten Patienten bezahlten. Dieser Gesetzesauslegung widersprachen auch die Krankenkassen, nicht nur die Parlamentarierinnen und Parlamentarier und das Bundesamt, die sich mit diesem Gesetz befasst haben. Diese Auslegung führte zu einer spürbaren Entlastung der Kantone und zu einer Abwälzung der Kosten auf die Kassen, d. h. auf die Prämien der Versicherten. Insbesondere stiegen die Prämien der Zusatzversicherungen markant an, was dann zu einer Kündigungswelle bei diesen Versicherungen führte. Für ausserkantonale Patienten wurde dieser Streit zwischen Kantonen und Kassen bereits 1997 auf dem Rücken der Zusatzversicherten entschieden. Daraufhin vereinbarten Kantone und Kassen ein Stillhalteabkommen bezüglich weiterer Prozesse für die innerkantonalen Patienten bis zum 31. Dezember 2000. Weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung zustande kam, wurden die Kantone mit dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001 verpflichtet, auch für den Aufenthalt von zusatzversicherten Patienten ihren Anteil an der Grundversicherung, den so genannten Sockelbeitrag zu leisten.
Indem jedermann verpflichtet ist, eine Grundversicherung abzuschliessen und die entsprechenden Prämien zu bezahlen, besteht grundsätzlich für alle - unabhängig davon, ob lediglich eine Grund- oder auch eine Zusatzversicherung abgeschlossen wird - ein Anspruch auf Auszahlung des Kantonsbeitrages an einen Spitalaufenthalt. Mit dem Entscheid, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, verzichtet niemand auf seine Grundversicherung - man hat ja gar keine Wahlmöglichkeit. Zusatzversicherte tragen neben den Beiträgen, die sie heute mit Steuern an die Defizitdeckung und an die Investitionskosten von Spitälern leisten, und mit dem Beitrag, den die Kassen an ihren Aufenthalt leisten, meist einen erheblichen zusätzlichen Deckungsbeitrag an die Defizite der Spitäler. Demzufolge müssten die Kantone und Gemeinden an einer möglichst grossen Zahl von Zusatzversicherten interessiert sein.
Weil sich die Kantone nach wie vor nicht über eine rückwirkende Regelung der Zahlungen an den Spitalaufenthalt von Zusatzversicherten einigen konnten, nahm der Ständerat mit seiner Parlamentarischen Initiative das Heft in die Hand und beschloss die heute in unserem Rat zur Diskussion stehende Vorlage. Bedingung für ein Inkrafttreten dieser Vorlage war eine Einigung unter den Kantonen und mit Santésuisse zur Regelung der Übergangszeit von 1996 bis 2002. Diese Einigung ist nun zustande gekommen, sodass die Bedingungen für die Zustimmung zu dieser Vorlage in der Schlussabstimmung von beiden Räten erfüllt sind.
Wie Sie auf der Fahne sehen, haben wir zum einen über den Antrag der Minderheit Zäch auf Nichteintreten zu entscheiden. Zum anderen hat in materieller Hinsicht die nationalrätliche Kommission eine erhebliche Differenz zum Ständerat geschaffen. Worum geht es? Artikel 49 des Krankenversicherungsgesetzes bezieht sich auf öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler, nicht aber - dem Wortlaut entsprechend - auf Privatspitäler, welche in erheblichem Masse nicht nur zusatzversicherte, sondern auch grundversicherte Patienten behandeln, ihren Beitrag an die Ausbildung leisten und auch allgemeine Lasten übernehmen. Damit schaffen wir eine Ungleichbehandlung der Zusatzversicherten, die sich in einem privaten Spital, das sich auf der Spitalliste eines Kantones befindet, behandeln lassen, gegenüber den Zusatzversicherten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern.
Dieser Tatsache sind sich auch das Departement und der Bundesrat bewusst. Mit der Revisionsvorlage zur Spitalfinanzierung, die vom Ständerat bereits so verabschiedet worden ist, soll diese Ungleichbehandlung aufgehoben werden. Damit verbunden ist ein Übergang zur Subjekt- anstelle der heutigen Objektfinanzierung, das heisst der Beiträge an die Institutionen. Es werden Vollkostenrechnungen verlangt, unter Einbezug der Investitionskosten, und Beiträge werden neu an die erbrachten Leistungen und nicht als Defizitgarantie an die Institution bezahlt. Damit haben dann alle Kantone auch ein klares Interesse an einer Kostendämpfung. Damit werden auch die Grundlagen für den Übergang zu einer monistischen Spitalfinanzierung geschaffen.
Der Nichteintretensantrag möchte mit einer Beschleunigung dieser Spitalfinanzierungsvorlage den Systemwechsel sofort herbeiführen und alle Versicherten gleich behandeln. Damit würde sich nach Meinung dieser Minderheit die heutige Vorlage erübrigen. Auch die knappe Mehrheit der Kommission will diese Gleichbehandlung sofort erreichen; ich komme bei der Behandlung des Minderheitsantrages Baumann Stephanie darauf zurück.
Wir stehen jedoch heute vor der Aufgabe, auf die von den Kantonen, Santésuisse und dem Ständerat nach langen Diskussionen getroffenen Lösungen einzutreten und damit dem vom KVG gewollten Finanzierungsmodus endlich zum Durchbruch zu verhelfen. Damit soll das heutige Durcheinander der Zahlungspflichten und Zahlungsverweigerungen zugunsten der Patienten endlich klargestellt werden. Wir ermöglichen damit den Kantonen, ihre Verpflichtungen schrittweise zu übernehmen, und machen nicht einen mit erheblichen Mehrkosten verbundenen einzigen Schritt, der allenfalls sogar rückwärtsbezogen wäre - entsprechend dem Entscheid des Bundesversicherungsgerichtes -, wenn wir auf diese Vorlage nicht eintreten.
Die Kantone haben sich zwar vorwerfen zu lassen, dass sie sich während Jahren nicht auf diese Ausgangslage einstellten und nicht bereit waren, ihren Kostenanteil zu übernehmen. Sie haben sich aber heute einigen können.
Daher sollten wir auf diese Vorlage eintreten. Die Kommission hat dies mit 18 zu 5 Stimmen beschlossen.