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Berset Alain · Bundesrat · 2017-12-11

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2017-12-11

Wortprotokoll

Unabhängig von ihrer Nationalität haben grundsätzlich alle Personen, die nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können, Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialbehörden der Kantone und Gemeinden können nur Sanktionen ergreifen und die Sozialhilfe kürzen, wenn die mit der Ausrichtung der Sozialhilfe verbundenen Pflichten verletzt wurden. Das betrifft insbesondere Bemühungen zur sozialen und beruflichen Integration. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist möglich, wenn die betroffene Person von der Sozialhilfe abhängig ist. Dies gilt auch für die Niederlassungsbewilligung bei einer erheblichen oder dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit. Bei diesem Entscheid kann im Einzelfall zusätzlich auch das persönliche Verhalten berücksichtigt werden. Verstossen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger gegen die Rechtsordnung, ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, dagegen vorzugehen. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung ist seit dem 1. Oktober 2016 die Anordnung einer Landesverweisung möglich. Damit erlischt die ausländerrechtliche Bewilligung und auch der Anspruch auf Sozialhilfe.

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