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AB 224307

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2017-12-12

Wortprotokoll

Art. 14 Abs. 2[GZ]

Antrag Barrile [GZ]

Den für die Gesetzgebung im Bereich der Krankenversicherung zuständigen Kommissionen dürfen nicht angehören:

a. Personen, die in operativen oder strategischen Leitungsgremien oder in Aufsichtsorganen von Versicherern sitzen, die eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen (obligatorischen) Krankenversicherung haben;

b. Personen, die in operativen und strategischen Leitungsgremien der entsprechenden Krankenversicherungsverbände tätig sind, sofern diese Verbände Aufgaben im Bereich der Grundversicherung ausüben;

c. Personen mit bezahlten Mandaten von Krankenversicherungen oder Krankenversicherungsverbänden.

Schriftliche Begründung[GZ]

Krankenkassen, die im Bereich der sozialen Krankenversicherung (Grundversicherung) tätig sind, sind keine gewöhnlichen juristischen Personen, sondern sind vielmehr in ihrer Funktion der Verwaltung zuzuordnen. So haben auch in Vergangenheit verschiedene Gutachten bestätigt, dass es sich bei der Arbeit von Krankenversicherungen in der Grundversicherung um ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten handelt. Somit müssen sie als Organe der mittelbaren Staatsverwaltung betrachtet werden. Folglich sollten auch Krankenkassen, die in der Grundversicherung tätig sind, ähnlich wie Verwaltungseinheiten des Bundes oder bundesnahe Betriebe betrachtet und behandelt werden. Dies unterscheidet sie von anderen Playern im Gesundheitswesen. Schlussfolgernd sollten auch Unvereinbarkeitsregeln zumindest für die zuständigen Kommissionen wie innerhalb der Bundesverwaltung gelten. Eine strengere Unvereinbarkeitsregelung ist bei näherer Betrachtung unausweichlich. In den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit von Nationalrat und Ständerat sollen unter anderem Lösungen für die steigende finanzielle Belastung für die Haushalte durch die jährlich steigenden Krankenkassenprämien gefunden werden, die unabhängig von finanziellen Interessen der Krankenversicherer [PAGE 2078] mit Verwaltungstätigkeiten sind. Dies ist nicht gewährleistet, solange in den Kommissionen, wie heute üblich, eine grosse Anzahl von Vertretern sitzt, die die Interessen der Krankenversicherer der Grundversicherung direkt vertreten. Diese Interessenkonflikte tragen dazu bei, dass der Anreiz für Lösungen für die Allgemeinheit in den Hintergrund rückt.

[VS]

Art. 14 al. 2[GZ]

Proposition Barrile [GZ]

Ne peuvent être membres des commissions compétentes en matière de législation dans le domaine de l'assurance-maladie:

a. les personnes qui siègent dans des organes de direction opérationnels ou stratégiques ou des organes de surveillance d'assureurs autorisés à pratiquer l'assurance-maladie sociale (obligatoire);

b. les personnes qui siègent dans des organes de direction opérationnels ou stratégiques d'associations de la branche de l'assurance-maladie, pour autant que ces associations exécutent des tâches en rapport avec l'assurance de base;

c. les personnes qui exercent des mandats rémunérés pour des assurances-maladie ou des associations de la branche de l'assurance-maladie.