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Janiak Claude · Ständerat · 2017-12-13

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-13

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat, dass er meine Motion unterstützt. Auslöser dafür waren für mich zum einen zwei Artikel zu diesem Thema: "Den Zugang zu den Gerichten öffnen" von Professor Isaak Meier in der "NZZ" vom 20. Juni 2017 und ein Interview mit Professor Arnold Marti, ehemaliger Schaffhauser Oberrichter und Titularprofessor, mit dem Titel "Die Schlitzohren profitieren" in der "NZZ" vom 12. April 2017. Zum andern waren es aber vor allem die Erfahrungen, die ich immerhin während über 35 Jahren als praktizierender Anwalt gemacht habe.

Es ist eine Tatsache, dass sich Vermögende den Gang vor ein Zivilgericht leisten können, während sich der Mittelstand und vor allem auch normale KMU genau überlegen müssen, ob sie dieses Wagnis eingehen wollen. Personen am Existenzminimum können gratis prozessieren, riskieren aber unter Umständen den finanziellen Ruin, wenn sie im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenpartei übernehmen müssen.

Wenn Sie als Anwalt mit der Situation konfrontiert sind, einem Klienten gegenüber die Aussichten eines Prozesses beurteilen zu müssen, gehört es zur Pflicht, auch das Kostenrisiko zu thematisieren. Ich habe es jedenfalls immer als zu meiner Aufgabe gehörend erachtet, dies auch schriftlich zu tun, um mich im Falle einer Klageabweisung oder eines Vergleichs mit Kostenteilung nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Klientschaft nicht auf das Risiko hingewiesen zu haben. Das Problem besteht vor allem überall dort, wo Gerichtskosten nach Streitwert bemessen und entsprechend vorgeschossen werden müssen. Ähnlich liegen die Dinge, wenn Gutachten in Auftrag gegeben und die Kosten vorgeschossen werden müssen. Dies ist in der Regel der Fall bei Bau-, Haftpflicht- oder generell bei Versicherungsprozessen, wenn eine Privatperson von einer Versicherung Geld verlangt oder wenn ein Handwerker eine offene Rechnung bei einem grossen Unternehmen eintreiben muss. Viele meiner Klienten wollten bzw. konnten ein solches Risiko nicht eingehen und haben darauf verzichtet, ein Zivilgericht anzurufen. Dieser Befund ist problematisch, denn die Bundesverfassung garantiert jedermann den Zugang zu den Gerichten. "Rechtsweggarantie" sagt man dem gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung, der Anfang der 2000er Jahre, nach der Totalrevision, eingeführt wurde. Faktisch ist eben diese Rechtsweggarantie nur bedingt garantiert.

Die neue Zivilprozessordnung trat 2011 in Kraft. In Juristen- und Anwaltskreisen wird die abschreckende Wirkung der hohen Prozesskosten seit längerer Zeit kritisiert. Isaak Meier, den ich bereits erwähnt habe, emeritierter Professor für Zivilrecht an der Universität Zürich, fasste das Malaise in dem erwähnten Artikel so zusammen: "Die Prozesskosten haben ein Ausmass erreicht, dass nur noch vermögende Personen prozessieren können. Mittelstand und KMU können Prozesse mit höherem Streitwert - Bau-, Haftpflicht-, Erb-, Mietprozesse usw. - faktisch nicht führen." Neben den Begüterten und dem Mittelstand bleibt die Kategorie der Mittellosen. Wer am Existenzminimum lebt, hat Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege. Den Kostenvorschuss, die Gerichtskosten und die Ausgaben für den Anwalt übernimmt die öffentliche Hand. Insofern sind die Mittellosen gegenüber dem Mittelstand bessergestellt. Unterliegen sie jedoch im Prozess, droht auch ihnen der Ruin, weil sie dann die Kosten der Gegenpartei tragen müssen.

Herr Meier kommt zum Schluss, dass der Zugang zum Gericht lediglich dann gewährleistet sei, wenn eine Partei in der Lage sei, mit zumutbarer finanzieller Belastung einen Totalverlust zu tragen. Erst kürzlich hat er in einem Artikel mit dem Titel "Unerschwinglichkeit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?" erneut auf die Problematik bei der Rechtsweggarantie hingewiesen.

Natürlich kann der Einwand erhoben werden, der Kostenvorschuss diene als Schutzwall gegen eine Klageflut. Professor Meier dazu: "Ich beobachte in der Praxis keinesfalls, dass Personen die Gerichte leichtfertig mit unnötigen Klagen beschäftigen." Natürlich gibt es Querulanten und Prozessneurotiker, wie ich sie zu bezeichnen pflege. Aber da gibt es einmal die Anwälte, zu denen sie gehen und die dann in der Regel schon einmal eine Barriere sind und sie auf die Aussichtslosigkeit hinweisen. Es gibt auch Instrumente: Man kann Kostenvorschüsse verlangen, prohibitive Kostenvorschüsse, bereits vor einer Vergleichsverhandlung. Diese Ausnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass die hohen Kosten zum Ergebnis haben, dass jene Personen von einer Klage absehen müssen, die den Kostenvorschuss nicht oder nur unter grossen Entbehrungen leisten können.

Ich danke deshalb dem Bundesrat, dass er die Motion unterstützt und im Rahmen der Evaluation der Zivilprozessordnung dann Vorschläge unterbreiten wird, wie dieses Problem gelöst werden kann.