Bischof Pirmin · Ständerat · 2017-12-14
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-12-14
Wortprotokoll
Wir haben jetzt einen Minderheitsantrag Rechsteiner Paul und einen Einzelantrag Caroni vor uns. Es geht in beiden Fällen um die richterliche Genehmigungspflicht.
Die Minderheit Rechsteiner Paul möchte eine generelle richterliche Genehmigungspflicht einführen für alle Fälle der Observation wie Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen und technische Standortbestimmungen. Die Kommission hat diese Frage eingehend debattiert und hat sich dafür entschieden, keine solche allgemeine richterliche Genehmigung ins Gesetz hineinzunehmen. Auch der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme: "Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag Rechsteiner Paul, dass die Observation durch einen Richter oder eine Richterin des zuständigen kantonalen Versicherungsgerichts zu genehmigen ist, ab. Der Richtervorbehalt im Verwaltungsverfahren lässt sich nicht begründen, da die Observation im Verwaltungsverfahren keinen grösseren Grundrechtseingriff bewirkt als beispielsweise eine Observation im Strafverfahren." In diesem Sinne bitte ich Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Rechsteiner Paul abzulehnen.
Nun haben wir einen Einzelantrag Caroni. Über den Einzelantrag Caroni konnte die Kommission nicht befinden. Der Einzelantrag Caroni will die Frage der technischen Standortbestimmungen sektoriell anders regeln als die übrigen Observationsmethoden. Meines Erachtens - die Kommission konnte darüber ja nicht debattieren - ist dieser Einzelantrag berechtigt, denn die technischen Standortbestimmungen stellen einen speziell intensiven Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen dar. Es ist auch ein Eingriff - wir haben das vorhin debattiert - mit Mitteln, die jetzt noch nicht voll definiert werden. Es ist denkbar, dass künftig andere technische Mittel, also nicht nur die GPS-Tracker, sondern auch eben Drohnen oder andere Mittel, eingesetzt werden. Wegen dieser technischen Unschärfe, die zwingend ist und die wir nicht ändern können, rechtfertigt es sich in diesen Fällen, eine Richterin oder einen Richter zur Genehmigung beizuziehen.
Die antragstellende Versicherungsgesellschaft oder die IV-Stelle muss dann darlegen, warum sie dieses Mittel, dieses harte Mittel als verhältnismässiges Mittel erachtet, um das Ziel der Observation zu erreichen. Das muss sie dann dort vor dem Richter auch definieren. In diesen Fällen ist das gerechtfertigt.
Die Unterscheidung rechtfertigt sich, das hat die Kommission geprüft, auch deshalb, weil die Standortbestimmung durch technische Hilfsmittel nur bei einer kleinen Minderheit der Observationsfälle gemacht werden muss. Die Situation ist ja die, dass die technischen Standortbestimmungen nur gemacht werden, damit man nachher eine Bild- und Tonaufzeichnung machen kann. Das heisst, die Standortbestimmung einer Person an sich ist noch kein Beweismittel für einen Sozialversicherungsbetrug. Aber es ist in wenigen Fällen ein notwendiges Mittel, um eine Person überhaupt zu lokalisieren. Nach den Auskünften der IV-Stellen, die wir in der Kommission zur Verfügung hatten, stellen diese eben typischerweise gerade die schlimmen Fälle dar. Es gibt Personen, die zwar einen oder mehrere Wohnorte angeben, aber an diesen Wohnorten nie anzutreffen sind. Das sind dann im Resultat, sagen die IV-Stellen, auch typischerweise die Personen, die die grösseren oder grössten Sozialversicherungsbetrugsfälle auslösen können. Wenn die Situation so ist, haben wir mit verhältnismässigen Mitteln, also für wenige Fälle, einen Richtereinsatz, aber es sind gleichzeitig die Fälle, die den grössten Eingriff in die Persönlichkeit bedingen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Einzelantrag Caroni zuzustimmen und den Minderheitsantrag Rechsteiner Paul abzulehnen.