AB 225472
Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-02-26
Wortprotokoll
Wir haben es gehört, dieser Block betrifft die genetischen Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie in Haftpflichtfällen.
Die Minderheitsanträge zu den Artikeln 37 bis 39, "Genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen", lehnt die SVP-Fraktion ab, da die Bestimmungen dem Schutz des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers dienen und klar geregelt sind. Es kann im Sinne aller Beteiligten für ein erfolgversprechendes, längerfristiges Arbeitsverhältnis von Vorteil sein, wenn im Einzelfall Abklärungen von Eigenschaften, die für den Arbeitsplatz relevant sind - und nur um diese geht es ja -, durchgeführt werden dürfen. Wesentlich ist auch hier, dass der Arzt oder die Ärztin dem Arbeitgeber keine Einzelheiten mitteilen darf, sondern eben nur, ob der Arbeitnehmer für diesen Beruf geeignet ist. [PAGE 24]
Zu den Artikeln 42 und 43 Absatz 1 Buchstaben d und e ist Folgendes festzustellen: Ja, es ist vielleicht nicht in jeder Situation von Vorteil, in diesem Bereich, wenn man zu viel über seine Zukunft wissen will. Man muss sich auch bewusst sein, dass wir hier über Wahrscheinlichkeiten reden und nicht über zukünftige Tatsachen. Wer jedoch im Besitz seiner genetischen Daten ist, darf diese der Versicherung nicht vorenthalten und, zum Beispiel im Wissen um eine folgenschwere Krankheit, die sie oder ihn treffen könnte, noch kurzfristig die Versicherungssumme für die IV oder eine Lebensversicherung erhöhen oder sogar eine Versicherung neu abschliessen. Das wäre dann eigentlich Versicherungsbetrug, Herr Aebischer. Deshalb wurden die diesbezüglichen Anträge auch eingereicht und von der Mehrheit der Kommission unterstützt. Allerdings bin ich dezidiert dagegen - und ich würde das auch bekämpfen -, dass die Versicherung neue genetische Untersuchungen vor einem Versicherungsabschluss verlangen darf. Darüber waren wir uns auch einig. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt also, die Limiten bei Lebensversicherungen und freiwilligen Invaliditätsversicherungen zu streichen.
Es bleibt der Versicherung gemäss Artikel 42 jedoch weiterhin verboten, die Durchführung genetischer Untersuchungen zu fordern. Auch das Recht auf Nichtwissen bleibt weiterhin explizit im Gesetz festgeschrieben. Will jemand seine erblichen Eigenschaften nicht kennen, darf kein Versicherer eine genetische Untersuchung verlangen.
Niemand kann also zu einem Gentest gezwungen werden, und das ist schlussendlich entscheidend. Wie es auch von Kollege Aebischer gesagt wurde, verlangen die Versicherungen von den Personen, die einen Antrag für eine Privatversicherung stellen, dass sie alle dem Antragsteller bekannten medizinischen Untersuchungsresultate angeben, die aufgrund von körperlichen, bildgebenden, labormässigen oder anderen technischen Untersuchungen erfasst wurden. Bei gentechnischen Tests eine Ausnahme zu machen wäre eigentlich unfair gegenüber den Menschen, die ihre herkömmlichen Testresultate offenlegen müssen.
Die SVP-Fraktion wird aus den erläuterten Gründen in Block 3 immer der Mehrheit folgen und lehnt alle anderen Anträge ab, ausser natürlich meinen Einzelantrag. Dem wird sie Folge leisten.
Wie aus den Erläuterungen in der Botschaft - ich will Frau Quadranti nicht aufklären, das liegt mir fern, aber vielleicht akzeptiert sie einen heissen Tipp - auf Seite 5719 ersichtlich ist, geht es in diesem Artikel eben ganz genau um jene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund von vorgelegten Urkunden aus Ländern mit einem wenig ausgebauten, nicht immer zuverlässigen Zivilstandswesen begründete Zweifel an der Herkunft, der Abstammung oder der Identität des Antragstellers bestehen. In diesen Fällen oder auch im Rahmen von Familiennachzugsverfahren sollen DNA-Profile erstellt werden dürfen. Mein Einzelantrag will nun eben, dass der Betroffene keine schriftliche Zustimmung dazu geben muss.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen und sonst den Anträgen der Mehrheit zu folgen, wie das die SVP-Fraktion vorschlägt.