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Brand Heinz · Nationalrat · 2018-02-26

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-02-26

Wortprotokoll

Ich möchte Sie ersuchen, meiner Motion zuzustimmen. Diese Motion wünscht einen Innovationsartikel im KVG. Was will dieser Innovationsartikel? Er soll die Basis werden, um künftige Versuche, künftige Projekte zu realisieren, für die es derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt oder bei denen die gesetzliche Grundlage sogar gegen solche Versuche spricht. Die Formulierung der Motion ist offen, es gibt keine sachlichen Begrenzungen. Es kann in Richtung Qualität gehen, es kann in Richtung Wirtschaftlichkeit gehen, es kann beides umfassen. Ich habe eine möglichst offene Formulierung gewählt. Trotz dieser offenen Formulierung habe ich auch Grenzen in dieser Motion festgehalten, und zwar in dem Sinne, dass gewisse Sachen auch mit einem Innovationsartikel eben in Zukunft nicht möglich sein sollen.

Man hat in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit Innovationsprojekten gemacht. Ich denke beispielsweise an das Testen verschiedener Versicherungsmodelle vor dem Inkrafttreten des KVG. Man hat diese Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Freiheit bei der Arztwahl ausprobiert. Ich denke aber auch an die verschiedenen Möglichkeiten, im grenznahen Raum des Nachbarstaates medizinische Leistungen zu beziehen.

Warum braucht es einen Innovationsartikel, warum geht es mit dem bestehenden Recht nicht? Es ist eigentlich ganz einfach. Das Gesundheitswesen ist heute rechtlich sehr stark durchdrungen, sehr feingliedrig konstruiert. Das heisst, die Abweichung vom geltenden Recht bedarf eben auch immer wieder einer materiell-rechtlichen Grundlage. Es geht aber auch darum, dass man mit diesem Innovationsartikel medizinische Möglichkeiten, Therapien usw. versuchen kann, ohne dass man damit aussergewöhnliche Risiken eingeht. Er dient aber auch dazu, eine komplexe Materie - und das ist das Gesundheitswesen unbestrittenerweise - in einzelnen Teilen auszutesten.

Man weiss ja, dass der Gesundheitsmarkt kein normaler Konsumentenmarkt ist. Der Patient ist kein normaler Kunde. Das Patientenverhalten unterscheidet sich deutlich vom Kundenverhalten. Deshalb ist es sehr wertvoll, wenn man Möglichkeiten schafft, um gewisse Ideen, gewisse Projekte, gewisse Lösungsmodelle in der Praxis zu testen, ohne dass man einen allzu grossen Aufwand treiben muss. Wie gesagt, diese Abweichungen vom geltenden Recht bedürfen einer materiell-rechtlichen gesetzlichen Grundlage. Genau mit diesem Innovationsartikel soll diese Regelung geschaffen werden.

Ich möchte Sie an ein Beispiel erinnern, bei dem dieser Rat zu einem Innovationsartikel oder Testartikel auch Ja gesagt hat, und zwar im Asylbereich, als es darum ging, die neuen Asylverfahren, das Instrument der Asylzentren zu testen, die Rechtsmittelfristen zu kürzen usw. Auch im Asylrecht hat man also Innovationsbestimmungen eingeführt. Das war für mich der Impuls, eine solche Bestimmung auch ins KVG aufzunehmen.

Dieser Innovationsartikel ist für Leistungserbringer ebenso tauglich wie für Kostenträger. Er soll aber auch - ich habe das [PAGE 30] einleitend gesagt - Grenzen haben, und zwar in dem Sinne, dass bei Innovationsprojekten nur Personen, Unternehmen, Krankenkassen, Leistungserbringer usw. mitmachen sollen, die das freiwillig tun. Auch die Ansprüche des Versicherten, die er aufgrund seiner Prämienzahlungen hat, sollen mit dem Innovationsartikel nicht eingeschränkt werden. Es soll auch weiterhin ein Aufnahmezwang bei den Leistungsträgern bestehen. Und es dürfen - das ist mir sehr wichtig - vor allem keine irreversiblen Projekte realisiert werden, was bedeutet, dass man nach Abschluss des Tests, des Experiments, des Versuchs auf den Status quo ante zurückkehren können muss.

Seit der Einreichung meines Vorstosses hat mich die Entwicklung eingeholt: Das EDI hat genau einen solchen Innovationsartikel auch in seinem Katalog mit den 38 Massnahmen vorgesehen. Sie sehen also: Das EDI ist mit mir auf der gleichen Spur.

Ich bitte Sie deshalb, meine Motion anzunehmen.