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Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-02-27

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-02-27

Wortprotokoll

Es freut mich, dass die Kommission sich um die Medienvielfalt und ein breites Angebot kümmert. Es freut mich auch, dass man Kooperation unterstützt. Der Bundesrat hat ja bereits in seinem Service-public-Bericht festgehalten, dass Kooperation in der heutigen schwierigen Situation, wo das Internet mehr an Bedeutung gewinnt, wo grosse Player aus dem Ausland auf unseren Markt drängen, wichtig ist. Es sind Kooperationen, welche die SRG seit Jahren auf privatwirtschaftlicher Ebene pflegt, und zwar in ganz unterschiedlicher Form.

Wir haben im nichtkonzessionierten Bereich ebenso wie im konzessionierten Bereich solche Kooperationen. Das ist ein Problem, das im Text, wie er formuliert ist, nicht zum Ausdruck kommt. Er befasst sich mit dem konzessionierten wie auch mit dem nichtkonzessionierten Bereich gleich stark. Aber das sind natürlich zwei völlig unterschiedliche Dinge. Im nichtkonzessionierten Bereich können Kooperationen mit privaten Medienunternehmen sinnvoll sein. Sie haben aber in der Regel nichts zu tun mit der Medien- und Angebotsvielfalt. Denken Sie etwa an die Kooperation bei der Migration vom analogen UKW zu DAB plus. Das hatte nichts mit Meinungs- oder Angebotsvielfalt zu tun, sondern war einfach eine Kooperation im nichtkonzessionierten Bereich mit allen Radios, um technisch und in der Vorbereitung à jour zu sein. Das ist von der Motion, auch im abgeänderten Text, nicht abgedeckt.

Es gibt andere Kooperationen - vor allem in der Romandie sind sie zahlreicher als in der Deutschschweiz -, welche die SRG beim Erwerb von Senderechten betreffen oder beim gemeinsamen Einkauf von Infrastrukturen. Diese wären von der Motion auch nicht erfasst.

Es ist auch systemfremd, wenn wir diese Kooperationen nun mit Auflagen zugunsten der Meinungs- und Angebotsvielfalt verknüpfen. Wäre das dann verboten? Oder was wäre e contrario aus diesem Text zu schliessen?

Ich muss auch nochmals Folgendes betonen: Im nichtkonzessionierten Bereich ist die SRG ein Privatunternehmen wie andere auch und könnte sich auch auf die per Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit berufen, die ihr als Unternehmen wie anderen Unternehmen auch zusteht.

Insofern ist der Motionstext einfach nach wie vor schwierig, auch wenn Ihre Kommission ihn gemäss der Vorlage des Ständerates verbessert hat, und kann vom Bundesrat so nicht unterstützt werden. Mit diesem engen Korsett, das eben beide Bereiche erfasst, wäre er sogar kontraproduktiv, weil er, wie gesagt, auch Kooperationen, die rein wirtschaftlich, rein ökonomisch bedingt sind, verhindern oder mindestens beeinträchtigen dürfte. Wir haben zudem im heutigen RTVG in Artikel 29 bereits Möglichkeiten für behördliche Interventionen, um die Position der privaten Akteure im nichtkonzessionierten Bereich abzusichern. Dort kann das UVEK der SRG betriebliche Auflagen machen oder die Tätigkeit untersagen, wie wir das gerade im Fall Admeira gemacht haben, also eben dann, wenn die Rücksichtnahme auf andere Medien das erfordert.

Deshalb: Es gibt grosse Unterstützung für Ihr Anliegen für mehr Kooperation, die die SRG suchen muss, auch für mehr Partnerschaften. Aber hier gilt eben auch: Man muss den konzessionierten und den nichtkonzessionierten Bereich voneinander unterscheiden. Es ist nicht sinnvoll, im nichtkonzessionierten Tätigkeitsbereich der SRG engmaschig zu regulieren und das Unternehmen zu beschränken. Wie gesagt, es gibt Kooperationen, die nichts mit der Medienvielfalt zu tun haben, aber einfach wirtschaftlich Sinn machen. Deshalb erscheint uns der Text zwar verbessert, aber nach wie vor nicht sachgerecht zu sein.

[VS]