Abate Fabio · Ständerat · 2018-02-28
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-02-28
Wortprotokoll
Hier geht es um die Fälle der sogenannten Jugendliebe. Ich erinnere daran, dass der Ständerat eine Spezialausnahme von der automatischen Anordnung lebenslänglicher Tätigkeitsverbote eingefügt hat. Aber die gleichzeitige Übernahme der Ziffern 3 und 3bis stellt einen Widerspruch dar. Die beiden Ziffern können nicht kumulativ angewendet werden. Gemäss Ziffer 3 darf der Täter das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Das Opfer kann beliebig jung sein. Im Unterschied dazu darf der Täter gemäss Ziffer 3bis das 22. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, und das Kind darf nicht jünger als 14 Jahre sein. Diese beiden Ziffern enthalten unterschiedliche Altersgrenzen. Ziffer 3bis ist enger formuliert, das heisst, sie ist explizit auf Fälle sogenannter Jugendliebe zugeschnitten. Ziffer 3 ist offener formuliert und regelt nicht nur Fälle von sogenannter Jugendliebe.
Der Nationalrat hat beschlossen, Ziffer 3 zu streichen. Unsere Kommission hat mehrheitlich beschlossen, beide Ziffern zu streichen, weil die allgemeine Ausnahmeklausel von Artikel 67 Absatz 4ter reicht und keine Ergänzung braucht. Kollege Vonlanthen beantragt, die Ergänzung von Ziffer 3bis zu belassen, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde.
Die Streichung beider Ziffern wurde von unserer Kommission mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.