Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-02-28
Wortprotokoll
Der Kommissionssprecher hat es ausgeführt: Sie sprechen heute über das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, das die Nachfolgeregelung von früheren, befristeten Verordnungen des Bundesrates zum Verbot dieser Terrororganisationen ist. Das Gesetz ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es ist ebenfalls zeitlich befristet, und zwar bis Ende dieses Jahres. Den Kern dieses "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" bildet Artikel 2. Das Gesetz hat sich bis heute in der Praxis bewährt. Artikel 2 besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich an solchen Gruppierungen beteiligt oder sie in irgendeiner Form unterstützt, und dass die Verfolgung dieser Straftat der ausschliesslichen Bundesgerichtsbarkeit unterliegt.
In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Geltung hat die Bundesanwaltschaft eine recht grosse Anzahl von Fällen in Anwendung dieses Gesetzes bearbeitet. In mehreren Fällen kam es auch zu rechtskräftigen Verurteilungen. Wegen der zeitlichen Befristung - das ist eigentlich der Grund, weshalb Sie heute über dieses Gesetz diskutieren - haben dann die eidgenössischen Räte in den parlamentarischen Beratungen zum Nachrichtendienstgesetz in Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes das Organisationsverbot eingeführt. Diese Bestimmung ist auch als Nachfolgeregelung des [PAGE 71] befristeten "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" konzipiert und ist jetzt eben mit dem Nachrichtendienstgesetz seit September letzten Jahres in Kraft. Darauf gestützt kann der Bundesrat per Verfügung terroristische Organisationen verbieten. Genau gleich wie Artikel 2 des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" stellt auch Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes die Beteiligung an solchen Organisationen und andere Formen von Unterstützung unter Strafe.
Im Vergleich zum "Al-Kaida-/IS-Gesetz" gibt es aber zwei wesentliche Unterschiede im Nachrichtendienstgesetz. Erstens ist die Kompetenz zur Verfolgung und Sanktionierung dieser Straftat nicht den Bundesbehörden übertragen worden, und zweitens ist die maximale Strafandrohung auf drei Jahre Freiheitsstrafe beschränkt. Warum gibt es diese Differenz? Weil Artikel 74 eben während der parlamentarischen Beratung ins Nachrichtendienstgesetz aufgenommen worden war und das dann nicht mehr richtig aufeinander abgestimmt werden konnte. Es ist zeitlich nicht möglich, dass das Massnahmenpaket zur Verstärkung der strafrechtlichen Instrumente gegen Terrorismus beraten und vom Bundesrat in Kraft gesetzt wird, bevor die Geltungsdauer des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" Ende dieses Jahres abläuft.
Wir sollten, der Kommissionssprecher hat es gesagt, die Entstehung einer Lücke vermeiden. Deshalb möchte der Bundesrat jetzt dieses Gesetz hier noch einmal verlängern. Es geht also ausschliesslich darum, dass es keine Lücke gibt. Eine Verlängerung des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" ist auch aus materiellen Gründen geboten, weil die Aktivitäten von Al Kaida und IS weiterhin eine Bedrohung für die Sicherheit unseres Landes und auch für die Sicherheit der internationalen Staatengemeinschaft darstellen.
Die Terrorgefahr in Europa wird wegen der territorialen Verluste des IS nicht abnehmen. Es gibt nach wie vor auch Hinweise auf Mittelsmänner, potenzielle Attentäter und gesteuerte Zellen in Europa. Die Propaganda des IS wird auch weiterhin ihre Wirkung entfalten. Es müssen deshalb sämtliche Aktivitäten dieser Organisationen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unverändert unter Strafe gestellt werden. Damit das so ist, müssen wir dieses Gesetz jetzt verlängern.
Ich bitte Sie, das unveränderte - wir ändern ja nichts - "Al-Kaida-/IS-Gesetz" um vier Jahre zu verlängern. Wir werden die Frist wohl kaum ausschöpfen. Wir werden die neue Vorlage vorher in Kraft treten lassen. Wir möchten hier aber keine Lücke.
Ich bitte Sie deshalb, sich hier Ihrer Kommission anzuschliessen.