Hefti Thomas · Ständerat · 2018-02-28
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2018-02-28
Wortprotokoll
Der Zwischenbemerkung der Kommissionssprecherin nachkommend, habe ich vor zwei Stunden entschieden, dass ich dann beim Rückweisungsantrag das Wort ergreifen werde. Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag Graber Konrad zuzustimmen und Alternativen zu dieser Vorlage zu prüfen.
Jeder Mann und jede Frau hat das Recht, für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn zu erhalten. Dies verlangt in der Schweiz nicht nur das Gesetz, sondern auch die Bundesverfassung in einer Bestimmung, die in den Achtzigerjahren bezüglich Lohn ausdrücklich als direkt anwendbar und einklagbar konzipiert wurde. Es ist dies ein Grundrecht, das jeder Person zusteht, wie beispielsweise die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder das Recht auf freie Meinungsäusserung. Im Unterschied zu den letztgenannten Grundrechten wird die Anwendung und Umsetzung des Lohngleichheitsgebotes aber von Gesetzes wegen speziell gefördert und unterstützt, dies insbesondere durch folgende Massnahmen:
Wie dies Kollege Bischof schon gesagt hat, ist da einmal die Beweiserleichterung: Eine Diskriminierung wird vermutet, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Das ist eine erhebliche Erleichterung. Dann ist es unter bestimmten Voraussetzungen nicht nötig, dass die betroffene Person selbst klagt. Es können dies nämlich Organisationen tun, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Mann und Frau fördern, sprich namentlich Gewerkschaften. Schliesslich stellt der Bund für die Umsetzung der Lohngleichheit Mittel zur Verfügung und hat namentlich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann eingerichtet. Angesichts dessen kann doch nicht im Ernst behauptet werden, unser Recht dulde die Lohndiskriminierung. Wer das behauptet, muss sogenannte "alternative facts" ins Feld führen, wie das der gegenwärtige Präsident der USA tut, wenn ihm die Argumente fehlen.
Bemerkenswert ist, dass es in den Gerichtsverfahren eben sehr oft um Lehrpersonen oder um Personen in Spitälern und im Gesundheitswesen geht, wie das insbesondere auch Kollege Bischof ausgeführt hat. Das sind alles Bereiche, in denen Kantone oder Gemeinden vielfach direkt oder indirekt zuständig sind und damit eigentlich für Gesetzeskonformität hätten sorgen können und in denen ausgebaute Kontrollrechte auch parlamentarischer Art zur Verfügung stehen.
Das stellt im Übrigen der Privatwirtschaft ein gar nicht schlechtes Zeugnis aus. Ein Arbeitgeber will doch nicht in den Ruf kommen, Frauen bei der Entlöhnung zu diskriminieren. Das mag im letzten Jahrtausend, das mag 1980 so gewesen sein, aber inzwischen haben sich die Zeiten geändert. Das wird im Übrigen in der Botschaft nicht einfach in Abrede gestellt, doch unter Berufung auf eine Studie werden die Fortschritte als ungenügend bezeichnet. Mit Kollege Wicki und Kollege Caroni bezweifle ich, dass diese Studie in jeder Beziehung fundiert ist. Der Vorwurf, Lohndiskriminierung zu betreiben, ist heute rufschädigend. Wer gute Arbeitskräfte finden will, muss zeitgemässe Arbeitsbedingungen anbieten und dazu über ein diskriminierungsfreies Lohnsystem verfügen. Es ist anzunehmen, dass dies ohne Unterschied auch für alle Betriebe gilt, in denen ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag in Kraft steht. Dafür wird Kollege Rechsteiner - nicht hier, aber andernorts - sicher gut gesorgt haben.
Last, but not least: Wer bei Aufträgen im Bereich der öffentlichen Hand mitbieten will, muss über ein diskriminierungsfreies Lohnsystem verfügen, was im Übrigen auch überprüft werden kann. Wo es also nötig ist einzugreifen, haben wir ein Instrumentarium, um gegen die Diskriminierung vorzugehen, ein ungleich besseres, als es Opfern von zahlreichen anderen Rechtsverletzungen zur Verfügung steht.
Die neuen Gesetzesbestimmungen mit den Lohngleichheitsanalysen bringen eine grosse Bürokratie. Und wie der "Tages-Anzeiger" am Montag in einem redaktionellen Kommentar fragte: Wem dient das, ausser externen Lohnanalysten? Die neuen Gesetzesbestimmungen stellen aber jedes Unternehmen, das mehr als 50 oder allenfalls mehr als 100 Angestellte hat, unter Generalverdacht, ein Gesetzesbrecher zu sein. Ohne dass dem Unternehmen etwas vorgeworfen wird, muss es unter Inkaufnahme von zeitlichem und finanziellem Aufwand durch eine Expertise, die noch eines Attestes bedarf, den Beweis führen, dass es gesetzeskonform handelt. Das stört mich. Das stört mich sogar sehr! Es ist eigentlich unerhört, dass man den Beweis erbringen muss, dass man sich gesetzeskonform verhält, ohne dass einem ein Vorwurf gemacht wird. Das sollte in der Schweiz nicht so sein. Wo bleibt da die Grundmaxime des privaten Handelns, dass nämlich der gute Glaube vermutet wird?
Wir schaffen mit den Standardanalysen und diesem Tool des Bundes den ersten Schritt zu einer umfassenden Bundesregulierung der Löhne in der Privatwirtschaft. Wenn der Staat diese Kompetenz einmal hat, wird er sie nicht mehr hergeben. Wer für eine freie und private Wirtschaft einsteht, darf das so nicht annehmen, sondern muss nach Alternativen suchen. Es ist daher richtig, dass Alternativen geprüft werden, wie es der Antrag Graber Konrad wünscht. Was mich betrifft, können diese auch in Richtung AHV gehen.