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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-05

Wortprotokoll

In Artikel 23 der Uno-Flüchtlingskonvention steht: "Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen." Ein tieferer Unterstützungsstandard würde die Flüchtlingskonvention verletzen. In der Schweiz haben Arbeitnehmende aus einem EU-/Efta-Mitgliedstaat sowie ihre Familienangehörigen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen einschliesslich der Sozialhilfe wie einheimische Arbeitnehmende. Das gilt allerdings nicht für Personen, die zur Stellensuche eingereist sind.

Auch Österreich ist Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention, und die Unionsbürgerrichtlinie der EU sieht eine Gleichbehandlung der Angehörigen der EU-/Efta-Staaten und der Einheimischen bei der Sozialhilfe vor. Grundsätzlich erhalten in Österreich somit alle aufenthaltsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Sozialleistungen. Wie in der Schweiz erhalten Personen im Asylverfahren oder mit einem negativen Asylentscheid nicht die reguläre Sozialhilfe. In gewissen österreichischen Bundesländern sind allerdings gewisse Leistungen der regulären Sozialhilfe an einen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Österreich geknüpft. Die Verfassungsmässigkeit dieser Praxis in einem bestimmten Bundesland wird aber aktuell vom Verfassungsgerichtshof in Österreich geprüft.

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