preparatory:AB 226477
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-03-05
Wortprotokoll
Die Motion will mutmassliche Probleme mit Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten bei Produkten aus dem EWR lösen. Sie fordert, dass die Hersteller ihren Vertriebspartnern in der Schweiz ausdrücklich, d. h. zwingend schriftlich, erlauben müssen, solche Arbeiten zu leisten.
Im Rahmen der Diskussion über dieses Geschäft hat sich gezeigt, dass viele Faktoren unbekannt sind, und es sind auch Missverständnisse aufgekommen. Lassen Sie mich kurz auf die fünf wichtigsten eingehen.
1. Die Motion fordert in Anlehnung an die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung eine Änderung der Vertikalbekanntmachung der Wettbewerbskommission. Die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung sieht gewisse Regelungen betreffend Reparatur, Wartung und Garantie von Kraftfahrzeugen vor. Jedoch ist zu beachten: Die Weko ist unabhängig. Die Weko bestimmt, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, und nicht der Bundesrat.
2. Die Motion ist inhaltlich bereits erfüllt. Sie will bestimmte private Wettbewerbsbeschränkungen verbieten. Das [PAGE 186] geltende Kartellrecht reicht aus: Marktabschottungen durch Hersteller sind grundsätzlich verboten und unabhängig von der Branche direkt sanktionierbar. Das hat das Bundesgericht in den Fällen Elmex einerseits und BMW andererseits bestätigt. Zudem hat die Weko im Sommer 2017, wie von der Motion gewünscht, die Vertikalbekanntmachung überarbeitet. Abreden zwischen Herstellern im Ausland und Lieferanten oder Installateuren in der Schweiz können als Beschränkungen des Wettbewerbs gelten und werden somit direkt sanktionierbar. Einige von Ihnen sind der Meinung, das geltende Kartellgesetz bringe nichts, da Vereinbarungen der Hersteller nicht nachweisbar seien. Dann ist aber auch fraglich, inwiefern die Forderungen der Motion hier etwas ändern könnten. Denn auch bei der Umsetzung der Motion sind weiterhin mündliche Abreden möglich.
3. Die Motion fokussiert auf Probleme, die nicht existieren bzw. nicht auf private Wettbewerbsbeschränkungen zurückzuführen sind. Das heisst, dass den Wettbewerbsbehörden keine Beschwerden vorliegen. Das Sekretariat der Weko hat im Sommer 2016 eine Marktumfrage durchgeführt. Diese hat bestätigt, dass das Problem nicht existiert. Ich habe gehört, Frau Nationalrätin Birrer-Heimo, was Sie zu den Fragebogen gesagt haben. Auch nach der Marktumfrage wurden den Wettbewerbsbehörden keine Fälle zugetragen. Insbesondere einzelne Verweigerungen sind nicht auf die Hersteller zurückzuführen. Die Ursachen für Leistungsverweigerungen liegen woanders, nämlich bei unterschiedlichen Zulassungsbestimmungen zwischen der Schweiz und dem EWR, bei vertragsrechtlichen Haftungsrisiken und bei Ausnahmeregelungen innerhalb des Cassis-de-Dijon-Prinzips.
4. Die Umsetzung bedeutet unnötigen Bürokratieaufwand für die Unternehmen. Etliche Hersteller haben in der Schweiz mehrere Hundert Vertragspartner. Möglicherweise müssten sämtliche Verträge mit diesen Vertriebspartnern in der Schweiz überarbeitet werden.
5. Die Umsetzung in der Praxis ist schwierig. Wie kann der Staat feststellen, ob ein Monteur Serviceleistungen verweigert, weil dies der Hersteller verbietet? Es gibt ganz andere berechtigte Gründe für die Ablehnung eines Auftrags wie fehlende Kapazitäten oder schlechte Erfahrungen mit einem Kunden. Wie kann die Aufnahme einer ausdrücklichen Erlaubnis kontrolliert werden? Sollen die Unternehmen in Zukunft alle Vertriebsverträge der Weko einzeln vorlegen müssen? Weiter ist auch die Zunahme an Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen zu beachten. Das heisst, dass allenfalls ein faktischer Vertragszwang bestünde. Insbesondere die KMU könnten sich aus Angst vor einem kartellrechtlichen Verfahren nicht mehr trauen, Aufträge abzulehnen.
Zusammenfassend gesagt: Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf für die Regelung im Sinne der Motion, dies, noch einmal, aus den genannten Gründen: Die wesentlichen Forderungen der Motion sind umgesetzt; die Weko ist unabhängig; das geltende Kartellgesetz ist ausreichend; das vorgebrachte Problem besteht so nicht - den Wettbewerbsbehörden sind keine Fälle bekannt; ein erheblicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist nicht erwünscht; und auch die Schaffung von unnötiger Bürokratie ist nicht erwünscht. Sinnvoller ist, weiterhin eine strikte Anwendung des bestehenden Kartellgesetzes zu verlangen. Mit den jüngsten Entscheiden des Bundesgerichtes ist dies auch einfacher. Der Abbau staatlicher Handelshemmnisse ist voranzutreiben wie auch die Erleichterung von Parallel- und Direktimporten.
In diesem Rat sind viele Mitglieder der Überzeugung, dass nicht reguliert werden muss, wo keine Probleme bestehen. Halten Sie an der Annahme der Motion fest, dann beschliessen Sie ein staatliches Eingreifen, das keinen erkennbaren Mehrwert liefert, aber neuen administrativen Aufwand und zusätzlich Unsicherheit bei den möglicherweise betroffenen KMU nach sich zieht.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, die Motion abzuschreiben.