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Huber Annemarie · 2002-06-12

Huber Annemarie · Bern · 2002-06-12

Wortprotokoll

Wie bei der ersten Lesung des Parlamentsgesetzes bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, an der Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Bundesbedienstung festzuhalten und damit der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Ich möchte angesichts der fortgeschrittenen Zeit nur drei Gründe des Bundesrates unter mehreren aufzählen, weshalb er an seiner Version festhält:

1. Er möchte als Arbeitgeber eine klare Regel haben. Das Gesetz soll festlegen, woran die Bundesbediensteten sind. Diese müssen von allem Anfang an wissen, dass sie im Falle einer Wahl in die Bundesversammlung zu entscheiden haben, ob sie diese Wahl annehmen oder ob sie Bundesbedienstete bleiben wollen. Es darf nach Ansicht des Bundesrates nicht dem Einzelfall und somit ihm überlassen bleiben, ob eine Unvereinbarkeit vorliegt oder nicht. Das Kriterium, in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Bundesversammlung beteiligt zu sein, ist interpretationsbedürftig.

2. Der Bundesrat befürchtet Loyalitätskonflikte, wenn ein Bundesbediensteter zwei Herren dienen muss. Es wäre auch eine unzulässige Bevorzugung, wenn Bundesbedienstete gleich zwei Bundesanstellungen haben könnten.

3. Es läge auch gegen den übrigen Ratsmitgliedern eine Bevorzugung vor, die nicht im gleichen Ausmass mit direkten Informationen und der Unterstützung ihres Arbeitgebers, nämlich der Bundesverwaltung, rechnen könnten.

Ich möchte klar festhalten, dass mit der Unvereinbarkeitsregel das passive Wahlrecht nicht tangiert ist. Es muss klar zwischen Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit unterschieden werden. Das passive Wahlrecht ist nur dann betroffen, wenn eine Person von der Wahl ausgeschlossen wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.