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Germann Hannes · Ständerat · 2018-03-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-07

Wortprotokoll

Auch hier liegt kein Minderheitsantrag vor, was aber die Sache, über die wir hier legiferieren, nicht unbedingt besser macht.

Ich bin klar der Meinung, dass wir mit der rigiden Prospekthaftung, die zur Diskussion steht, keine Probleme lösen, sondern vielmehr durch unverhältnismässige Haftungsrisiken erhebliche Probleme für "unschuldige" Bankmitarbeitende schaffen.

Zum einen ist es eine uferlose Haftung, die jeden trifft, der an der Erstellung und Verbreitung eines Prospekts mitgewirkt hat. Das ist völlig unverhältnismässig: Warum soll ein Kundenberater einer Bank für den Vertrieb eines Prospektes haften, den weder sein Institut noch er selbst erstellt hat? Zum Beispiel würde ein Kundenberater der Obwaldner Kantonalbank, der seinen Kunden einen Prospekt eines ZKB-Fonds abgibt, für Fehler haften, die die ZKB gemacht hat. Das wäre, wie wenn ein Apotheker für den Beipackzettel eines Medikamentes haften würde, das er verkauft. Das ist genau dasselbe. Wenn also Novartis in der Packungsbeilage eine unrichtige oder irreführende Angabe über die Nebenwirkungen ihres Medikamentes macht, müsste der Apotheker dafür geradestehen. Das macht doch keinen Sinn!

Für einen Prospekt, ein Basisinformationsblatt muss einzig und allein der Ersteller haften. Eine pauschale Ausdehnung darüber hinaus ist wiederum ein Swiss Finish, der regelmässig den Falschen bestrafen würde. Im schlimmsten Fall, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, droht gar der Exodus des ganzen Emissionsgeschäfts ins Ausland; wir haben das ja schon bei den Fonds erlebt, die nach Luxemburg abgewandert sind. Jetzt können wir auch noch dafür sorgen, dass das Emissionsgeschäft abwandert, damit man der weitgehenden Haftung entgehen kann: Emissionen an ausländischen Börsen sind ganz einfach jederzeit und ohne Sitzverlegung möglich.

Zum andern ist es völlig unverständlich, weshalb das Basisinformationsblatt als blosse Kurzinformation derselben strengen Haftung unterstellt wird wie der Vollprospekt. Das Basisinformationsblatt, das neu geschaffen wird, ist bewusst eine selektive und verkürzte Zusammenfassung des Prospektes zu generellen Informationszwecken. Normalerweise beschränkt sich das auf zwei bis drei Seiten, während das [PAGE 135] andere Produkt, also der umfassende Prospekt, schnell einmal hundert und mehr Seiten hat.

Weil das eine etwas schwierige Materie ist, habe ich Ihnen ein Beispiel mitgebracht: einen Fondsprospekt von Swisscanto mit dazugehörigem einfachem Prospekt - in Zukunft eben "Basisinformationsblatt" genannt. Schauen Sie sich das an, den vereinfachten Prospekt mit zwei A4-Seiten und das Dokument, das dem Ganzen zugrunde liegt, mit über hundert Seiten. Jetzt sollen diese beiden Dokumente rechtlich genau gleich behandelt werden; Sie müssen mit diesem Kurzpapier also die gleichen Bedingungen erfüllen wie mit dem Prospekt. Das ist vollkommen unverständlich. Es wäre insbesondere dann stossend, wenn aus dem Prospekt selber keine Haftung resultieren würde.

Es ist also zwingend, dass das Basisinformationsblatt aus diesem Absatz 1 herauskommt und in Bezug auf die Haftung der Zusammenfassung in Absatz 2 gleichgestellt wird. Es ist ebenfalls nichts anderes als eine Zusammenfassung des Prospektes, also kann man das bereinigen. Niemand wird verlangen, dass diese beiden Dokumente die gleichen rechtlichen Grundlagen haben müssen.

Zum Schluss noch die unsägliche Beweislastumkehr. Ich bin überzeugt, dass hier aller guten Absicht zum Trotz ein grundsätzliches Missverständnis besteht. Im Fall der Lehman Brothers, der diese Produkthaftung inspiriert hat, waren nicht so sehr die Prospekte fehlerhaft und irreführend, vielmehr handelte es sich um eine fehlgeleitete Beratung, der falsche Anreize zugrunde lagen. Mit einer Beweislastumkehr wird dieses Problem nicht gelöst, im Gegenteil: Es droht wegen Haftungsklagen vielmehr, dass gewisse Kleinkunden gar nicht mehr beraten werden, wie wir das etwa in Deutschland gesehen haben: Das Risiko, aufgrund kleinster Fehler in Prozesse gezogen zu werden, war für die Banken und ihre Mitarbeiter in Deutschland schlicht zu gross, sodass sie sich aus gewissen Dienstleistungen zurückgezogen haben.

Die stossende Beweislastumkehr wird auch dadurch nicht besser, dass man das "Verschulden" durch "erforderliche Sorgfalt" ersetzt, wie das unsere Kommission nun vorschlägt. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist in der heutigen Gerichtspraxis bereits weitgehend ein Verschulden. Das läuft also auf das Gleiche hinaus. Bei einer Beweislastumkehr kann dann auch eine Bank kaum jemals ihre Unschuld beweisen. Das scheint mir jetzt auch nicht das Ziel unserer Gesetzgebung zu sein. Es lädt alle Anleger dazu ein, vor Gericht zu gehen und sich schadlos zu halten, wenn sich ihre Finanzlage anders entwickelt hat, als sie sich das gewünscht haben.

Bitte, machen wir doch nicht Dinge, die unserem Recht fremd sind, nämlich die Beweislastumkehr - auch nicht in diesem speziellen Falle.