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Amherd Viola · Nationalrat · 2018-03-07

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Ich schicke es gleich voraus: Die Mehrheit des Büros beantragt die Ablehnung der Motion, und zwar aus formellen wie auch aus materiellen Gründen.

Zunächst zu den formellen Gründen: Die vom Motionär angesprochene Thematik war in den letzten Jahren in der einen oder anderen Form bereits Inhalt von verschiedenen Vorstössen, so insbesondere der parlamentarischen Initiativen Fetz 08.471 und Steiert 14.445. Beiden wurde keine Folge gegeben. Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 16.457 der SPK-NR, "Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts", die in der vergangenen Wintersession im Nationalrat beraten wurde, diskutierte die Kommission unter anderem verschiedene Vorstösse und parlamentarische Initiativen, die sich mit Fragen der Offenlegungspflicht und Interessenbindungen von Ratsmitgliedern befassen, so auch die parlamentarische Initiative Streiff 14.472. Aus Sicht des Büros wäre es deshalb angebracht, das Anliegen des Motionärs, der im Übrigen auch Mitglied der vorberatenden Kommission ist, über den Antragsweg einzubringen.

Wenn ich schon bei den formellen Fragen bin, möchte ich auch noch festhalten, dass bei einer Motion die Kommission [PAGE 294] im Erstrat keine Änderungen anbringen kann. Wir müssen die Motion so behandeln, wie sie vom Motionär eingereicht wurde. Erst im Zweitrat könnten dann Änderungen passieren.

Neben diesen formalen Vorbehalten sprechen für das Büro aber auch folgende materielle Gründe für die Ablehnung der Motion: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es im schweizerischen parlamentarischen System üblich, wenn nicht gar notwendig ist, dass Ratsmitglieder ihre beruflichen Kenntnisse und ihr in verschiedenen Organisationen erworbenes Fachwissen in die Gesetzgebungsarbeit einbringen können. Es entspricht dem Wesen unserer repräsentativen Demokratie, dass Parlamentsmitglieder in der einen oder anderen Form Interessenvertreter sind. Die Thematik von Interessenbindungen ist systeminhärent und stellt sich nicht nur in der SGK, sondern in allen Kommissionen in unterschiedlichen Formen.

Als sehr problematisch erachtet das Büro die Forderung des Motionärs, eine Ausstandspflicht für bestimmte SGK-Mitglieder einzuführen, wenn es um die finanzielle Ausgestaltung der Krankenkassenprämien geht. Es ist einerseits widersprüchlich, dass ein so definiertes ausstandspflichtiges Kommissionsmitglied zwar das Wort ergreifen, aber nicht abstimmen darf. Andererseits ist es inkonsequent, wenn das Ratsmitglied in der Kommission nicht abstimmen darf, später im Rat hingegen schon. Die Ausstandsregel ist ein verfahrensrechtliches Mittel, um Interessenkonflikte in einem konkreten Einzelfall zu lösen. Im geltenden Parlamentsrecht gibt es für den Bereich der Gesetzgebung keine Ausstandsregeln, was sich aus dem Grundsatz der strikten Gleichbehandlung aller Parlamentarierinnen und Parlamentarier in ihrer Mitwirkung bei der Gesetzgebungsarbeit ableiten lässt.

Das Büro lehnt es aus den erwähnten Gründen ab, eine allgemeine Ausstandspflicht einzuführen, da diese dem Sinn der individuell angedachten Ausstandsregel widerspricht. Möchte das Parlament die vom Motionär beschriebenen generellen Interessenkonflikte begrenzen, müsste aus Sicht des Büros der Weg über allgemein geltende Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss Artikel 14 des Parlamentsgesetzes gewählt werden.

Die Mehrheit des Büros beantragt Ihnen also, die Motion abzulehnen, und bittet Sie, diesem Antrag zu folgen.