Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2018-03-08
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-08
Wortprotokoll
Das Kernenergiegesetz regelt erstens, dass die Eigentümer von Kernanlagen Beiträge an den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und an den Entsorgungsfonds leisten müssen. Zweitens regelt das Kernenergiegesetz, dass auch eine unbegrenzte Nachschusspflicht dieser Unternehmen besteht, wenn sich eines Tages herausstellt, dass die einbezahlten Gelder nicht genügen. Beide Kriterien sind entscheidend in der Beurteilung, ob diese Unternehmen, die hier angesprochen werden, genügend Mittel für diese unbegrenzte Nachschusspflicht zur Verfügung haben.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie erkennen, dass die Kernkraftwerke in der Schweiz eigentlich Unternehmen sind, die fast kein Eigenkapital haben. Wenn Sie das zur unaufhebbaren Nachschusspflicht in Bezug setzen, dann wird schnell ersichtlich, dass ein Partnerwerk kein verlässlicher wirtschaftlicher Akteur ist, wenn es eines Tages dazu kommt, dass hier ein Nachschuss geleistet werden muss. Es stellt sich also die Frage, was uns ein Gesetzesartikel hilft, der eine unaufhebbare Nachschusspflicht für Stilllegung und Entsorgung postuliert, wenn diese Werke gar keine wirtschaftliche Kraft entfalten und mit einem sehr geringen Eigenkapital ausgestattet sind. Die Nachschusspflicht hat nur eine Wirkung, wenn wir kraftvolle Unternehmen haben oder wenn als zweite Möglichkeit die Nachschusspflicht so durchgesetzt werden kann, dass auch die Aktionäre - die beteiligten Energieversorgungsunternehmen, die Städte, die an diesen Unternehmen beteiligt sind - diese Verpflichtung übernehmen können.
Daraus ergibt sich, wenn man das nüchtern analysiert, ein grosses Haftungsrisiko, das auch auf den Bund zukommen könnte. Wenn nämlich die Aktionäre eines Tages dieser Nachschusspflicht nicht nachkommen können, wird die Bundesversammlung entscheiden müssen, wer jetzt diese Stilllegungs- und Entsorgungskosten schlussendlich zahlt.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat sich dieses Themas auch schon angenommen, und sie hat in ihrem im Postulat erwähnten Bericht bereits darauf hingewiesen, dass beim Bund noch ein erhebliches Haftungsrisiko zu verorten sei. Als Antwort wird dann immer gesagt: "Es ist alles klar im Kernenergiegesetz. Es gibt diese Haftungskaskade, Sie müssen sich keine Sorgen machen, Herr Nussbaumer." Das stimmt eben nicht. Die Haftungskaskade hat nur einen Wert, wenn am Schluss der Kaskade noch ein starker Zahler vorhanden ist, und das ist eben bei dieser Partnerwerkkonstruktion nicht der Fall. [PAGE 318]
Dem Bundesrat wurde diese Frage schon mehrmals gestellt. Der Bundesrat hat auch schon geprüft, ob eine Durchsetzung gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaften möglich wäre, wenn es eines Tages in der Kernenergienutzung zu dieser Problematik käme. Der Bundesrat sagt vorsichtig, dass die Nachschusspflicht wahrscheinlich schwierig durchsetzbar wäre. Man kann nicht auf die Aktionäre zugreifen. Man sieht es ja auch: Die Aktionäre haben nirgends eine Eventualverpflichtung, eines Tages einen solchen Nachschuss leisten zu müssen. Sonst würden Sie das in den Rechnungen der Stadt Zürich und der Stadt Bern sehen. Die unaufhebbare Nachschusspflicht ist nicht durchsetzbar. Darum ist die unaufhebbare Nachschusspflicht in unserer Kernenergiegesetzgebung ein bisschen ein Witz.
Die Schlussfolgerung des Bundesrates ist: Wir machen ja das Beste daraus. Wir versuchen, die Gelder rechtzeitig zu sichern. Wir haben im Jahr 2015 die Erhöhung der Beiträge beschlossen.
Das ist alles gut und recht. In Tat und Wahrheit sind es auch wieder die gleichen Unternehmen, die sagen, dass sie diese Erhöhung nicht wollen. Sie ziehen den Bundesrat vor Gericht und sagen: Wir möchten diese Beiträge nicht erhöhen und auch nicht zahlen. Damit ist der Kreis geschlossen - die unaufhebbare Nachschusspflicht wird nicht durchsetzbar sein. Die gleichen Unternehmen, die die unaufhebbare Nachschusspflicht erfüllen müssten, werden auch jetzt immer dagegen kämpfen, rechtzeitig genügend Geld zur Seite legen zu müssen. Ich glaube, es tut not, dass man diesen Sachverhalt einmal in einem Bericht sorgfältig darstellt.
Daher bitte ich Sie, das Postulat anzunehmen, damit endlich Klarheit geschaffen wird, ob die unaufhebbare Nachschusspflicht bei den Kernenergieanlagen in der Schweiz tatsächlich einen Wert hat oder nicht.