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Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-03-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-03-12

Wortprotokoll

Die heute geltenden Mobilfunkkonzessionen erlauben eine landesweite Frequenznutzung und Versorgung mit Fernmeldediensten. Wie und wo der Netzausbau erfolgen soll, obliegt aber den Netzbetreiberinnen und ist in erster Linie von wirtschaftlichen und qualitativen Faktoren abhängig. Im Rahmen des Infrastrukturwettbewerbs ist eine Betreiberin insofern frei, den Netzausbau individuell zu gestalten. Überdies ist zu unterscheiden zwischen Immissionsgrenzwerten, welche von der Diskussion um die Mobilfunkstrahlung nicht betroffen sind, und den Anlagegrenzwerten.

Zu Frage 1: Der Beschluss des Ständerates vom 5. März hat zur Folge, dass der 5G-Ausbau innerhalb des bisher geltenden Rechtsrahmens erfolgen muss. Ein flächendeckender Ausbau für 5G setzt neue Antennenstandorte und eine Verdichtung der Netze voraus. Mit den geltenden Bestimmungen für die Anlagegrenzwerte wird der Ausbau bzw. die Netzverdichtung erschwert. Trotz der kleinzelligen Netztopologie von 5G werden auch weiterhin grosse Antennen, sogenannte Makrozellen, nötig sein.

In Ballungszentren könnte das St. Galler Modell zu einer gewissen Entlastung der Mobilfunknetze beitragen. Solche Modelle können aber nur an bestimmten Orten eine Basisversorgung sicherstellen. Zudem ist eine solche Versorgung bezüglich Sicherheit, Geschwindigkeit, Latenz oder Energieverbrauch nicht mit einem Mobilfunknetz vergleichbar. Sie vermag somit eine landesweite 5G-Netzinfrastruktur nicht zu ersetzen.

Zu den Fragen 2 und 3: Gemäss Schätzungen der Mobilfunkbranche ist in der Schweiz mit zusätzlichen 15 000 Senderstandorten zu rechnen. Die Kosten pro Standort belaufen sich auf etwa 250 000 Franken. Für neue Antennenstandorte ist - im Vergleich mit dem Ausbau bestehender Anlagen - mit bis zu zehnmal so hohen Investitionskosten zu rechnen. Von Relevanz sind für die Netzbetreiberinnen zudem nicht nur die Investitions-, sondern auch die Betriebskosten, welche ebenfalls deutlich ansteigen werden. Der Zweckartikel des Fernmeldegesetzes sieht vor, dass ein wirksamer Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglicht [PAGE 337] wird. Die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission konzessionierten landesweiten Mobilfunknetze werden im freien Wettbewerb erstellt und stehen in Konkurrenz zueinander. Eine finanzielle Förderung derselben ist gesetzlich nicht vorgesehen.