Lohr Christian · Nationalrat · 2018-03-12
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2018-03-12
Wortprotokoll
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sieht vor, dass die Redaktionskommission Antrag stellen kann, falls sie bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche stösst. Bei der Prüfung der Mehrheitsanträge der SGK-NR vom 21. Februar 2018 stiess die Redaktionskommission auf Widersprüche. Die Anträge der Redaktionskommission beziehen sich nur auf die Mehrheitsanträge der SGK-NR.
Zu Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1ter: Der Mehrheitsantrag zu diesem Artikel regelt, dass eine Observation der Genehmigung eines Gerichtes bedarf, wenn sie auf den Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung zurückgreift. Aus gesetzestechnischen Gründen ist diese Bestimmung nicht am richtigen Ort platziert. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b müssen kumulativ erfüllt sein; Buchstabe c hingegen bezieht sich lediglich auf einen Teilbereich.
Die Redaktionskommission beantragt demzufolge, den Inhalt von Buchstabe c in einen Absatz 1ter umzuwandeln, was rein redaktionell wäre, wenn der Inhalt wortwörtlich übernommen werden könnte. Weil die Bezeichnung des zuständigen Gerichtes, nämlich des kantonalen Versicherungsgerichtes, jedoch zu dem von der SGK-NR vorgeschlagenen Artikel 43b Absatz 4 in Widerspruch steht, muss der Inhalt angepasst werden. Dieser Absatz sieht vor, dass der Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung entweder vom Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Person - Buchstabe a - oder, falls die Person im Ausland wohnt, vom Bundesverwaltungsgericht - Buchstabe b - genehmigt werden muss. Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe c spricht von einem "kantonalen Versicherungsgericht". Diese Bezeichnung ist aber in Bezug auf das in Artikel 43b Absatz 4 genannte Bundesverwaltungsgericht nicht richtig, da dieses weder kantonal noch ein Versicherungsgericht ist. Aus diesem Grund soll im vorgeschlagenen neuen Artikel 43a Absatz 1 lediglich auf die Genehmigungspflicht hingewiesen werden.
In Artikel 43b muss folglich in den Absätzen 1, 2 und 4 vom "zuständigen Gericht" und nicht vom "Versicherungsgericht" die Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist stricto sensu kein Versicherungsgericht. Die Redaktionskommission wird diese redaktionellen Anpassungen vornehmen.
Schliesslich noch zu Artikel 43b Absatz 1 Buchstaben a und cbis: Ein weiterer Widerspruch befindet sich auf der Fahne in Artikel 43b Absatz 1 Buchstabe a. Dieser Buchstabe regelt den Antrag, den die Versicherer dem zuständigen Gericht für den Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung unterbreiten sollen. Gemäss Mehrheitsfassung muss der Antrag die Angabe des spezifischen Ziels der Observation und die Begründung ihrer Notwendigkeit sowie die Erläuterungen enthalten, warum bisherige Abklärungen erfolglos waren und unverhältnismässig erschwert wurden. Dieser Buchstabe wäre inhaltlich korrekt, wenn eine Genehmigung des zuständigen Gerichtes für die gesamte Observation notwendig wäre. Das entspricht aber nicht dem Vorschlag der SGK-NR. Dieser sieht in Artikel 43a vor, dass eine Observation, die sich lediglich auf eine Bild- und Tonaufzeichnung beschränkt, nicht genehmigt werden muss. Nur der Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung verlangt eine Genehmigung. Daher muss nicht die Begründung der Notwendigkeit der gesamten Observation im Antrag an das Gericht aufgenommen werden, sondern lediglich die Begründung der Notwendigkeit der technischen Instrumente zur Standortbestimmung.
Die Redaktionskommission beantragt, den zweiten Teil von Buchstabe a zu streichen und diesen Teil in einem neuen Buchstaben cbis zur Begründung der Notwendigkeit der technischen Instrumente zur Standortbestimmung zu regeln.
Erlauben Sie mir noch zwei, drei persönliche Bemerkungen. Da der Widerspruch materieller Natur ist und die Redaktionskommission keine materiellen Änderungen vornehmen darf, ist sie wirklich verpflichtet, hier an dieser Stelle heute einen Antrag einzubringen. Dieses Vorgehen wurde auch gewählt, weil das Geschäft unter einem grossen Zeitdruck steht. Ich persönlich hätte es auch lieber gesehen, wenn solche Widersprüche bereits in den zuständigen Kommissionen vertiefter hätten diskutiert werden können.
Mit diesem Antrag, den wir von der Redaktionskommission heute stellen, wird Transparenz geschaffen. Durch das Einreichen des Antrages im Nationalrat wird die Differenzbereinigung nicht verzögert. Hätte die Redaktionskommission erst im Hinblick auf die noch ausstehende Sitzung der SGK-SR reagiert, hätte die Gefahr bestanden, dass das Geschäft aus Zeitgründen hätte in die Sommersession verschoben werden müssen.