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Galli Remo · Nationalrat · 2002-06-17

Galli Remo · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Meine Anträge erfolgen aufgrund einer kürzlichen Teilnahme an der Generalversammlung einer Gehörlosenorganisation. Vorerst geht es darum, erstens den Begriff "Hörgeschädigte" immer durch "Hörbehinderte" zu ersetzen, wie es in anderen Gesetzen auch gemacht wurde - ich nehme an, dass diese Korrektur hier beschlossen werden kann, ohne dass wir speziell auf einzelne Artikel eingehen, und zweitens - wie in Absatz 1, die Begriffe "Blinde" und "Gehörlose" wo möglich zu integrieren.

Zur Begründung meines Antrages zu Absatz 1: Die Räte wollen die Behörden ausdrücklich verpflichten, auf die spezifischen Anliegen von hör- und sehbehinderten Menschen Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung begründet keine neuen Verpflichtungen, sie konkretisiert im Hinblick auf eine bestimmte Gruppe behinderter Menschen vielmehr diejenigen Verpflichtungen, welche bereits heute aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung folgen. Diese ausdrückliche Erwähnung im Behindertengleichstellungsgesetz hebt hervor, dass hör- und sehbehinderte Menschen sehr oft mit Kommunikationsschwierigkeiten konfrontiert sind, die sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen. Dies gilt natürlich auch in ihren Kontakten zu den Behörden: Bedrucktes Abstimmungsmaterial kann von einem blinden Menschen nicht gelesen werden. Die Leistungen von E-Government sind sehbehinderten Personen nur dann zugänglich, wenn gewisse Standards bei der Web-Gestaltung eingehalten werden. Ein gehörloser Mensch kann in einem Prozess seine Rolle als Zeuge nur dann wahrnehmen, wenn ihm die Fragen in Zeichensprache übersetzt werden.

Der Antrag der Kommission ist grundsätzlich gerechtfertigt, er muss unterstützt werden. Zudem ist es aber notwendig, ihn durch die Begriffe "Gehörlose" und "Blinde" zu ergänzen. Die Bedürfnisse dieser Behindertengruppen sind nämlich unterschiedlich und rufen nach spezifischen Massnahmen. Mit meinem Antrag wird der Artikel präziser und entspricht der heutigen Terminologie der betroffenen Gruppen.

Zu Artikel 9a Absatz 2: Mit meinem Antrag versuche ich, der Praxis der Betroffenen gerecht zu werden. Ich begründe meinen korrigierten Antrag. Er ermächtigt den Bund, in Ergänzung zu seinen Leistungen der Invalidenversicherung Massnahmen der Kantone zugunsten seh- und hörbehinderter Menschen finanziell zu unterstützen. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich zu begrüssen. Die von der SGK gewählte Formulierung zur Umschreibung der unterstützungswürdigen Massnahmen vermag jedoch die spezifischen Bedürfnisse dieser Gruppe behinderter Menschen nicht präzis zu erfassen. Die Formulierung kann nur dadurch erklärt werden, dass sie ursprünglich im Sprachengesetz vorgesehen war. Im Behindertengleichstellungsgesetz ist jedoch eine breitere Perspektive notwendig als im Sprachengesetz.

Für Hörbehinderte und Gehörlose ist es sehr wichtig, dass sie Gebärden-, Laut- und geschriebene Sprache lernen können. Es muss aber sichergestellt sein, dass sie mit diesen erlernten Kommunikationstechniken auch tatsächlich an der Gesellschaft teilnehmen können. Deshalb müssen Kantone auch dann unterstützt werden, wenn sie das Praktizieren der Gebärdensprache aktiv unterstützen, z. B. durch das Angebot von Gebärdedolmetschern an öffentlichen Anlässen und Verhandlungen.

Sehbehinderte und blinde Menschen stossen bezüglich ihrer "Sprachkenntnisse" insofern auf besondere Probleme, als sie für den Zugang zum geschriebenen Wort spezielle Kommunikationshilfen benötigen. Folglich geht es einerseits darum, dass sie diese spezifischen Kommunikationsinstrumente - Blindenschrift, Internet, Scannersysteme, Bildschirm-Lesegeräte mit Sprachausgabe für elektronische Dokumente - anzuwenden lernen. Andererseits geht es darum, dass sie diese erlernten Techniken im Rahmen von Schule und Ausbildung auch tatsächlich fruchtbar machen können: Einem blinden Kind nützt es nichts, die Blindenschrift oder ein Bildschirm-Lesegerät mit Sprachausgabe zu beherrschen, wenn ihm nicht auch Unterrichtsmaterialien in einer ihm zugänglichen Form zur Verfügung stehen.

Die nun vorgeschlagene Formulierung trägt den spezifischen Bedürfnissen blinder, gehörloser, seh- und hörbehinderter Menschen besser Rechnung, und sie ermöglicht eine sachgerechte Unterstützung der Kantone durch den Bund.

Es tut mir Leid, dass ich den Kontakt mit den Hörbehinderten erst nach der letzten Kommissionssitzung hatte, sodass ich den Antrag nicht vorher in die Kommission einbringen konnte. Aber mir scheint, diese Leute - Sie sehen, es wird hier gerade für sie übersetzt - möchten, dass so etwas auch weiterhin möglich ist, nicht nur heute.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dieser eigentlich mehr formellen und präziseren Formulierung zuzustimmen, damit nachher bei der Verordnung, bei der Anwendung die notwendigen Unterscheidungen gemacht werden können.