Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-15
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-15
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 4 und 5 ELG beantragt Ihnen die Kommission die Einführung einer Karenzfrist. Mit dem Ziel, einer unerwünschten Einwanderung ins schweizerische Sozialsystem vorzubeugen, wird eine Wohnsitzdauer von zehn Jahren eingeführt. Alle Personen, welche die letzten zehn Jahre vor Beginn des EL-Anspruchs nicht in der Schweiz gewohnt haben, haben folglich keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen.
Von der Verwaltung wurden wir darauf hingewiesen, dass der Wohnsitz in der EU aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens an diese Frist angerechnet wird. Dennoch erachtet die Kommission eine solche Karenzfrist im Sinne einer Generalprävention als sinnvoll. Es gibt heute Karenzfristen für Drittstaatenausländer und Asylsuchende. Mit der Einführung einer einheitlichen Karenzfrist kann das System vereinfacht werden. Die Übergangsregelung sieht vor, dass laufende Renten nicht betroffen sind.
Die Minderheit I (Aeschi Thomas) ist für alle jene Personen von Vorteil, welche mehr als zehn Beitragsjahre aufweisen. Als Beitragsjahre müssen auch Jahre angerechnet werden, die in einem EU-/Efta-Staat erworben worden sind. Da die Minderheit Aeschi Thomas aber keine Übergangsregelung vorsieht, könnten auch Personen, welche heute Ergänzungsleistungen beziehen, ihren Anspruch verlieren, wenn sie keine zehn Beitragsjahre aufweisen.
Die Kommission hat sich mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den Antrag Aeschi Thomas ausgesprochen. Eine Streichung des Artikels - das verlangt der Minderheitsantrag Gysi - wurde mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Ich möchte darauf hinweisen, dass Artikel 9 Absatz 1bis ELG überflüssig würde und gestrichen werden könnte, falls bei Artikel 4 die Mehrheit obsiegt.
Bei Artikel 9 Absatz 1 ELG will die Minderheit Carobbio Guscetti beim geltenden Recht bleiben, weil die neue Bestimmung eine Verschlechterung für einen Teil der EL-Bezüger bringen kann. Die SGK ist aber mit 16 zu 7 Stimmen dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates gefolgt, den Mindestbetrag der Ergänzungsleistungen zu senken, weil die heutige Regelung falsche Anreize setzt und EL-Bezüger teilweise besser stellt als andere Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen.
Bei Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ELG will die Minderheit Feri Yvonne als Betrag für die persönlichen Auslagen 6000 Franken pro Jahr ins Gesetz aufnehmen, während die Mehrheit die Bestimmung dieses Betrags den Kantonen überlassen will. Die Kommission hat den von der Minderheit aufgenommenen Antrag mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG geht es um die Berechnung der Beiträge für die Prämienverbilligung. Da haben wir drei Anträge. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat, die Minderheit I (Carobbio Guscetti) will geltendes Recht, und [PAGE 510] gemäss Minderheit II (Humbel) soll sich die Prämienbefreiung von EL-Bezügern nach kantonalem Recht richten.
Zur Ausgangssituation: Nach geltendem Recht bestimmt der Bund den Pauschalbetrag der Prämienverbilligung an die EL-Bezüger. Finanziert wird die Prämienverbilligung indes nicht mit Ergänzungsleistungen, sondern mit Geldern der Prämienverbilligung. Bei EL-Bezügern bestimmt der Bund die Richtprämie. Dabei kann der Pauschalbetrag für die Prämienverbilligung höher sein als die zu bezahlende Prämie. Da die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenversicherer gehen, müssen die Krankenversicherer folglich teilweise Prämien an EL-Bezüger zurückzahlen. Das ist stossend, weshalb der Bundesrat vorschlägt, dass die Kantone den Beitrag auf die tatsächliche Höhe der Prämie beschränken können. Dem Ständerat ging diese Lösung zu wenig weit, und er hat den Referenzwert für die Pauschale auf die Prämie des drittgünstigsten Versicherers reduziert. Unsere SGK war sich einig darin, dass diese ständerätliche Lösung nicht tauglich ist, weil sie einerseits mehr Bürokratie und andererseits Unsicherheit bei den Betroffenen auslösen würde.
Die Minderheit I will geltendes Recht. Ihr Antrag wurde mit 13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Minderheit II will, dass auch für EL-Bezüger bei der Prämienverbilligung die Richtprämie nach kantonalem Recht zur Anwendung kommt. Dieser Antrag der Minderheit II wurde mit 16 zu 6 Stimmen abgelehnt.
In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG geht es um die Anrechnung des Einkommens von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Kommissionsmehrheit will gemäss Bundesrat das ganze Einkommen anrechnen und hat mit 13 zu 9 Stimmen den Antrag der Minderheit, welche gemäss Ständerat 80 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnen will, abgelehnt.
Der Antrag der Minderheit Moret zu Artikel 13 Absatz 3bis ELG entspricht der Forderung von sieben Kantonen mit überdurchschnittlich hohen Prämien. Diese verbrauchen nämlich den vollständigen Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung der EL-Bezügerinnen und -Bezüger. Diese Kantone möchten, dass die Prämienverbilligungen für EL-Bezüger in Abzug gebracht werden und der Rest der Bundesgelder auf die Kantone für die individuelle Prämienverbilligung verteilt wird. Dieser Minderheitsantrag brächte eine Änderung des heutigen Prämienverbilligungssystems und würde Kantone mit hohen Krankenkassenprämien bevorzugen. Die Mehrheit der Kantone unterstützt diese Forderung nicht. Die Kommission hat den Antrag der Minderheit Moret mit 16 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
In Artikel 24 Absatz 2 ELG geht es um die Aufteilung der Verwaltungskosten. Mit 13 zu 12 Stimmen unterstützt die Kommission die Fassung von Bundesrat und Ständerat. Demgemäss kann der Bundesrat neu seine Beteiligung an den Verwaltungskosten kürzen, wenn die Vorschriften des Gesetzes nicht eingehalten werden. Die Minderheit Clottu will beim geltenden Recht bleiben.
Bei Artikel 26a geht es um das EL-Informationssystem. Mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten wurde die Aufnahme von Absatz 2 gestrichen, d. h., es können nun keine Daten über die Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten ins EL-Informationssystem aufgenommen werden. Wie wir vom Ratspräsidenten gehört haben, wurde der Minderheitsantrag zurückgezogen.
Wie beim Eintreten erwähnt, hat die Finanzkommission beantragt, bei Artikel 66 Absatz 3 KVG den Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung von 7,5 auf 7,3 Prozent der Brutto-OKP-Kosten zu senken. Eine entsprechende Kürzung wurde im letzten Jahr beim Stabilisierungsprogramm diskutiert. Auf diese Sparmassnahme wurde dann allerdings verzichtet. Die Kommission hat mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden. Die knapp unterlegene Minderheit lehnt eine Kürzung ab, zum einen, weil es aufgrund des aktuellen Rechnungsabschlusses des Bundes nicht opportun ist, die Prämienverbilligungsgelder zu kürzen, zumal die Prämien für die Einwohnerinnen und Einwohner ständig steigen. Zum andern gibt es ein Postulat - es wurde vom Bundesrat befürwortet -, das verlangt, das derzeitige Prämienverbilligungssystem zu überprüfen. Es ist in der Tat unbefriedigend, wenn auf der einen Seite der Bund jedes Jahr mehr Prämienverbilligungsgelder zur Verfügung stellt, während sich auf der anderen Seite die Kantone aus der Finanzierung zurückziehen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, bei allen Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.