Engler Stefan · Ständerat · 2018-05-29
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Die parlamentarische Beratung des Verjährungsrechtes nahm ihren Anfang im September 2014 und hat sich seither aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Bald vier Jahre später befinden wir uns immer noch in der Bereinigung der verbliebenen drei Differenzen. Sie erinnern sich: Die zwei zentralen Themen dieser Vorlage betreffen zum einen die Dauer der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden und damit das Recht von Opfern von körperlichen Spätschäden, an ein Gericht zu gelangen. Zum andern betreffen sie das Thema, wie mit Opfern von Spätschäden umzugehen ist, die vor mehr als 10 Jahren - 10 Jahre beträgt die Verjährungsfrist im geltenden Recht - erkrankt sind.
Bei der ersten Differenz geht es um die Frage der Dauer der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden. Ganz frei ist der Gesetzgeber nicht in der Frage, ob die absolute Verjährungsfrist der heute 10 Jahre beibehalten werden oder ob sie, wie durch den Nationalrat beschlossen, auf 20 Jahre verlängert werden soll. Der Bundesrat sah sogar 30 Jahre als absolute Verjährungsfrist vor. Wir sind deshalb nicht ganz frei, in dieser Frage autonom zu entscheiden, weil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Notwendigkeit einer angemessen langen absoluten Verjährungsfrist, die mehr als 10 Jahre dauert, verlangt wird. In einem Urteil gegen die Schweiz aus dem Jahre 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass im Falle eines Asbestopfers bei einer absoluten Verjährungsfrist von nur 10 Jahren das Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt würde.
Nun schliesst sich die Kommissionsmehrheit in dieser Frage dem Nationalrat und damit dem Kompromiss an, die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden neu bei 20 Jahren anzusetzen, gerechnet von dem Tage an, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Mehrheit der Kommission erkennt darin einen gangbaren Kompromiss zwischen der geltenden Regelung von 10 Jahren und dem Vorschlag des Bundesrates, der bei 30 Jahren liegt.
Die Verjährungsfrist von maximal 20 Jahren bildet nach Auffassung der Kommissionsmehrheit eine angemessene Abwägung zwischen Rechtssicherheit, Opferschutz, Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und noch realistischen Beweismöglichkeiten. Für die Geschädigten wären Verjährungsfristen von mehr als 20 Jahren aber kaum eine wirkliche Hilfe. Nach einer so langen Zeitdauer ist kaum mehr jemand in der Lage, den Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden nachzuweisen. Insofern schaffen längere Verjährungsfristen als die beantragten 20 Jahre auch falsche Hoffnungen anstatt der gewünschten finanziellen Sicherheit für die Opfer.
Zu betonen bleibt, dass auch bei einer Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von heute 10 auf 20 Jahre der Geschädigte nicht davon entbunden wird, die ihm auferlegten haftpflichtrechtlichen Beweislastpflichten zu erfüllen, nämlich nachzuweisen, dass ein Schaden eingetreten ist, dass die schädigende Handlung oder Unterlassung widerrechtlich war und dass ein Kausalzusammenhang und das Verschulden des Haftpflichtigen bestehen. All diese Beweisanforderungen hat der Geschädigte zu erbringen.
Noch ein Wort zur relativen Verjährungsfrist: Diese beträgt neu 3 Jahre, vom Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat.
Zusammengefasst: Die Kommissionsmehrheit sieht in der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf 20 Jahre einen angemessenen Kompromiss.