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Huber Annemarie · 2002-06-18

Huber Annemarie · Bern · 2002-06-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat Ihnen in der ersten Lesung in Absatz 6 dieses Artikels beantragt, die Umwandlung der Motion in ein Postulat weiterhin zu ermöglichen, falls der Urheber damit einverstanden ist. Auch der Ständerat hat dieser Möglichkeit zugestimmt und sie in Absatz 1 von Artikel 120 aufgenommen. Diese Umwandlungsmöglichkeit hat mit der neuen Rechtswirkung der Motion eine zusätzliche Bedeutung erhalten. Sie ermöglicht es dem Bundesrat und dem Urheber der Motion, ein Anliegen vorerst zu prüfen, ohne gleich eine Gesetzgebung einleiten zu müssen. Ich habe bei Artikel 119 über die Rechtswirkung der Motion ausgeführt, dass die Erfüllung von parlamentarischen Aufträgen in den Rahmen der politischen Planung gestellt werden sollte, bei der das Parlament neu vermehrt mitwirken kann. Es ist deshalb sinnvoll, diese Aufträge nicht tel quel umzusetzen, sondern vorerst vertieft zu prüfen, falls der Urheber der Motion damit einverstanden ist. Dies würde es dem Bundesrat erlauben, sofort tätig zu werden. Ohne diese Umwandlungsmöglichkeit müsste der Bundesrat vermehrt die Ablehnung von Motionen beantragen. Dies hätte zur Konsequenz, dass solche Vorstösse in Ihrem Rat länger als nötig zur Behandlung anstehen würden.

Ich bitte Sie deshalb, in diesem Punkt dem Ständerat zuzustimmen.

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