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Eberle Roland · Ständerat · 2018-06-05

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-05

Wortprotokoll

Ich hoffe, Sie sind auf eine doch etwas längere Debatte eingestellt - das nehme ich einmal an -, sprechen wir doch über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.

Das heute zur Revision anstehende Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel trat als Totalrevision eines älteren Gesetzes am 1. April 1988 in Kraft. Zwischenzeitlich wurden die grossen Beutegreifer Bär, Wolf und Luchs in der Schweiz wieder heimisch. Seither wurde darüber in regelmässigen Abständen und anhand verschiedener parlamentarischer Vorstösse zur Anpassung der rechtlichen Regelungen für Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten diskutiert. Das Zieldreieck von Schutz, Regulierung und jagdlicher Nutzung ist naturgemäss nicht spannungsfrei und ist je nach Betroffenheit geprägt von unterschiedlichen und weit divergierenden Befindlichkeiten und Haltungen. Sachlichkeit versus Emotionalität? Ich wünsche mir für die Beratung im Ständerat standesgemässe Sachlichkeit.

Der Bundesrat hat dem Parlament mit Botschaft vom 23. August 2017 eine Änderung des Jagdgesetzes vorgeschlagen. Die heute zur Debatte stehende Vorlage beschlägt folgende parlamentarische Vorstösse, welche im Verlauf der Jahre angenommen worden sind: die Motion Engler 14.3151, "Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung"; die Motion Fournier 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention"; die Motion Landolt 14.3830, "Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen"; und letztlich das Postulat Landolt 14.3818, "Einführung einer eidgenössischen Jagdberechtigung".

Die UREK hat die Beratung der vorliegenden Teilrevision am 19. Oktober 2017 begonnen und am 11. Januar 2018 umfassende Anhörungen durchgeführt. Am 1. Februar 2018 sind wir auf die Vorlage eingetreten und haben die Detailberatung begonnen, welche wir schliesslich an der Sitzung vom 24.[NB]April 2018 beendet haben. Die Tatsache, dass eine simple Teilrevision rund hundert Seiten Protokoll mit sich brachte, sowie die verschiedenen Minderheiten lassen erahnen, dass die Beratungen nicht immer nur auf emotionsloser Ebene verlaufen sind.

Aber der Reihe nach: Im Wissen um die heikle Gratwanderung zwischen Sachlichkeit und Emotionalität hat die Kommission mit Anhörungspartnern breitangelegte Anhörungen durchgeführt. Die Konferenz für Wald, Wildtiere und [PAGE 388] Landschaft ist eine Regierungskonferenz, die mit der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz und der Konferenz der Kantonsförster unter einem Dach vereinigt ist. Weiter wurden die Kantone Graubünden und Wallis mit Regierungsrat Mario Cavigelli, Georg Brosi, Chef der Jagdverwaltung und Wolfsspezialist aus dem Kanton Graubünden, sowie Jagdverwalter Peter Scheibler aus dem Kanton Wallis angehört. Mit Laurent Garde haben wir einen ausgewiesenen Wolfsforscher des Centre d'Etudes et de Réalisations Pastorales Alpes-Méditerranée angehört. Er hat uns auf eindrückliche Weise die Herausforderungen der französischen Alpwirtschaft geschildert und die Erfahrungen Frankreichs im Umgang mit Herdenschutz nähergebracht. Vom Verein Herdenschutzhunde Schweiz haben wir zwei Verantwortliche angehört. Mit Herrn Eladio Fernandez-Galiano haben wir einen Mitarbeiter des Sekretariates der Berner Konvention angehört, auch mit erhellenden Erkenntnissen. Dann haben wir den Schweizerischen Schafzuchtverband und die Umweltallianz, als Zusammenschluss der grossen Umwelt- und Naturschutzorganisationen der Schweiz, angehört. Wir haben Jagd Schweiz mit dem Präsidenten Hanspeter Egli und Herrn Marco Mehli vom SAC angehört. Letztlich hat uns auch der Schweizer Tierschutz mit seiner Anwesenheit beehrt, in der Person seines Präsidenten und Geschäftsführers Hans-Ulrich Huber.

Die Anhörungen haben neben einem interessanten Spektrum an unterschiedlichen Standpunkten folgende Problemkreise isoliert, die die Kommission in den anschliessenden Gesetzgebungsarbeiten einordnen und über die sie entscheiden musste:

1.[NB]Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 7a und Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes in der Jagdverordnung bezüglich Regulierung und Einzelabschuss;

2.[NB]Entscheidkompetenz zur Regulierung der grossen Beutegreifer, im Speziellen das Verhältnis zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) als heutiger Bewilligungsbehörde beim Einzelabschuss und den Kantonen mit der künftigen Kompetenz, mit einer Pflicht zur Anhörung des Bafu und damit einer Stärkung der Entscheidkompetenz der Kantone;

3.[NB]Berner Konvention: Ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Neuregelung in Bezug auf Grossraubtiere mit der Berner Konvention vereinbar oder nicht? Analogien der Interpretation und Anwendungen der Berner Konvention in anderen Ländern mit Wolfspopulationen;

4.[NB]Verhältnis zwischen Jagdgesetz und Jagdverordnung;

5.[NB]Klärung von unpräzisen Rechtsbegriffen wie "Gefährdung der Population", "grosser Schaden" oder "erheblicher Schaden";

6.[NB]Konkrete Gefährdung von Menschen und Sachen;

7.[NB]Erforderliche und zumutbare Schutzmassnahmen in Bezug auf den Wolf und den Biber;

8.[NB]Konkrete Entschädigungsfragen und -formen;

9.[NB]Konformität: Ist die Revision des Jagdgesetzes mit der Bundesverfassung konform, insbesondere bezüglich Artikel[NB]4 Absatz 3, der Pflicht der gegenseitigen Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen, und bezüglich Artikel 7a, der Anhörung anstelle der Zustimmung des Bundes bei kantonalen Verfügungen zum Einzelabschuss? Und als Nebenaspekt: Sind Sicherheitsabschüsse in Flughafenarealen in Bezug auf Schwarmvögel geregelt oder nicht?

Dies waren die Themenkreise, die uns beschäftigt haben. Es war sehr spannend. Wir werden im Rahmen der Eintretensdebatte, in der anschliessenden Diskussion um den Rückweisungsantrag Cramer und in der hoffentlich anschliessenden Detailberatung mit Sicherheit wieder auf alle von mir angesprochenen Aspekte zurückkommen. Ich erlaube mir, noch einige wesentliche Aspekte des bundesrätlichen Eintretensreferates in der Kommission zu wiederholen. Das entlastet unsere Bundesrätin.

Weil die grossen Beutegreifer Bär, Wolf und Luchs seit einigen Jahren wieder bei uns heimisch sind, stellt sich die Frage, wie wir mit ihnen umgehen, wie wir Schäden vermeiden können, wie wir - das ist am wichtigsten - Beeinträchtigungen des Menschen verhindern können. Das Parlament hat 2014 bzw. 2015 die Motion Engler 14.3151 angenommen, welche das Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung im Rahmen einer Revision des Jagdgesetzes thematisiert. Es gibt die angenommene Motion Fournier 10.3264, die - ich habe sie bereits in einem etwas anderen Kontext erwähnt - auf die Berner Konvention zielt. Der Bundesrat hat stets die Haltung vertreten, dass es schwierig wäre, die internationale Berner Konvention zu kündigen, weil damit andere Probleme geschaffen würden, was aus Sicht des Bundesrates staatspolitisch und juristisch nicht vertretbar wäre. Die UREK hat sich - und das ist wichtig - dieser Auffassung einhellig angeschlossen und darauf verzichtet, die Berner Konvention anzutasten. Dies sollte auch die Umweltallianz positiv zur Kenntnis nehmen.

Wir haben in der Vorlage den bereits erwähnten neuen Artikel 7a. Er ist der wichtigste Teil dieser Revision. Heute regulieren wir die Bestände der Steinböcke. Neu möchten wir den Wolf mit einbeziehen. Wolfsbestände sollen zur Verhütung von Schäden und einer konkreten Gefährdung von Menschen reguliert werden können. Die zuständigen Behörden sollen handeln können, und zwar rasch, bevor ein Konflikt entsteht. Nach wie vor kann aber eine Regulierung erst dann erfolgen, wenn die Kantone vorgängig die nötigen Schutzmassnahmen getroffen und sich diese als wirkungslos erwiesen haben.

Es ist eine Kaskade von Massnahmen, die in der Regulierung des Wolfsbestandes münden kann. Der Bundesrat hat mit seinem Entwurf versucht, den Spielraum bezüglich der Berner Konvention maximal auszunützen - das hat er mit Erfolg gemacht - und sich trotzdem innerhalb der internationalen Verpflichtungen zu bewegen. Es sei hier angemerkt, dass unabhängig von dieser Vorlage eine weitere Demarche des Bundesrates gegenüber der Berner Konvention stattfinden wird. Sie ist auf den Sommer 2018 zugesichert worden, hat aber mit dieser Vorlage nichts zu tun. Ich unterstreiche nochmals, dass die heute zu beratende Vorlage die Berner Konvention nicht tangiert.

Die Standesinitiative Thurgau 15.300 zum Thema Biber, welcher beide Räte Folge gegeben haben, wurde ebenfalls im Rahmen dieser Revision umgesetzt. Es sollen Lösungen für die Regulierung des Biberbestandes sowie die Entschädigung von Biberschäden an Infrastrukturen gefunden werden. Im Rahmen dieser Teilrevision wurden diese Fragen aufgenommen.

Die UREK-SR hat im Rahmen der Beratungen über einen weiteren grossen Beutegreifer debattiert, nämlich den Luchs. Die Kommission schlägt Ihnen vor, die Regulierung des Luchses explizit im Gesetz zu erwähnen. Die bundesrätliche Fassung hatte eine entsprechende Kompetenzdelegation auf Verordnungsstufe vorgesehen. Die Kommission war letztlich der Auffassung, das Thema Luchs sei auf Gesetzesstufe anzusprechen, damit alles klar ist. Wir werden in der Detailberatung sicher darauf zurückkommen. Ich werde dann gerne auch ein paar wildbiologische Ausführungen dazu machen, weshalb es nötig ist, auch den Luchsbestand regulieren zu können - nicht zu müssen, sondern zu können.

Die Jagd ist gemäss Bundesverfassung ein Regal der Kantone. Dementsprechend legen sie das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest. Sie haben auch für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen. Bis heute haben sie in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt gute Arbeit geleistet. Sie sind durchaus auch in der Lage, ihre Verantwortung wahrzunehmen. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer kantonalen Jagdprüfung und weiterer Anforderungen, die ebenfalls das kantonale Recht bestimmt. Den Kantonen steht es heute frei, ob sie die Jagdprüfungen anderer Kantone anerkennen wollen oder nicht. Es ist in vielen Kantonen offenbar ein grosses Politikum, ob man sich da öffnen soll und ob zum Beispiel ein Zürcher Jäger mit Patent auch im Bündnerland jagen darf oder eben nicht. Einige Kantone haben eine Öffnung vorgenommen. Der Kanton Glarus ist hier vorausgegangen und hat eine sehr gute, funktionierende Lösung auf kantonaler Stufe umgesetzt.

Die schweizerische Anerkennung kantonaler Jagdprüfungen wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Mit der Annahme des Postulates Landolt 14.3818, "Einführung einer eidgenössischen Jagdberechtigung", hat das Parlament den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie durch eine Revision des Jagdgesetzes künftig kantonale Jagdfähigkeitsprüfungen zur [PAGE 389] gesamtschweizerischen Anerkennung gelangen könnten. Neu gibt der Bund gestützt auf seine umfassende Gesetzgebungskompetenz in den Bereichen des Tier-, Arten- und Lebensraumschutzes den Kantonen die konkreten Prüfungsgebiete Wildtierbiologie, Arten- und Lebensraumschutz, Tierschutz sowie Umgang mit Waffen vor. Das wird in der Detailberatung debattiert werden, es besteht dort eine Minderheit.

Der Bund kann nicht in allen Bereichen legiferieren. Aber in jenen Bereichen, wo er eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz hat, kann er Vorgaben für kantonale Jagdprüfungen machen und durchziehen. Diese Vorgaben werden somit national standardisiert und sind die Basis für die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in diesen Bereichen bestehenden Jagdprüfung in allen Kantonen. Die Kantone können jedoch nach wie vor zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Jagdberechtigung knüpfen. Es gibt also einen Unterschied zwischen Jagdprüfung und Jagdberechtigung. Somit respektieren wir die verfassungsmässige Kompetenz der Kantone.

Das dritte Element dieser Vorlage betrifft die Motion Landolt 14.3830, "Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete umbenennen". Jagdbanngebiete sind ein wichtiges Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt und Teil der ökologischen Infrastruktur gemäss der 2012 vom Bundesrat beschlossenen Strategie Biodiversität Schweiz. Als solche dienen sie heute nicht mehr primär und ausschliesslich dem Schutz jagdbarer Tiere vor jagdlichen Eingriffen. Vielmehr sind es Gebiete, in denen sowohl jagdbare als auch geschützte Wildtierarten vor unterschiedlichster Störung sowie vor Verlust und Beeinträchtigungen ihrer Lebensräume geschützt werden sollen. Denken Sie an alle touristischen Aktivitäten, die im Laufe der letzten Jahre in Berggebieten aufgekommen sind. Der Begriff "Jagdbanngebiet" ist demnach nicht mehr zeitgemäss und bringt die Bedeutung dieser Gebiete nicht mehr ausreichend zum Ausdruck. Der Begriff "Wildtierschutzgebiet" ist nach Ansicht des Bundesrates und einer Mehrheit der Kommission die deutlich bessere Bezeichnung.

So viel zu diesen vier parlamentarischen Vorstössen.

Weiter haben wir mit der Teilrevision in Artikel 5 die jagdbaren Arten und die Schonzeiten gemäss der 2012 revidierten Jagdverordnung angepasst. Gleichzeitig haben wir auch einige Neuerungen eingeführt, etwa den Umgang mit nichteinheimischen jagdbaren Arten wie Damhirsch, Sikahirsch oder Mufflon. Damit die Kantone einen maximalen Spielraum haben, die grundsätzlich in den Schweizer Wäldern nicht erwünschten, fremden Tierarten zu dezimieren, werden diese ganzjährig jagdbar, dies im Gegensatz zu den einheimischen Tierarten. Die Einhaltung tierschutzrelevanter Aspekte wie Schutz der Muttertiere während der Aufzuchtzeit ist dennoch zu berücksichtigen. Ich darf darauf hinweisen, dass im bestehenden Jagdgesetz in Artikel 7 Absatz 5 dieser jagdlich korrekte Umgang mit Muttertieren während der Aufzuchtzeit bereits verbindlich festgelegt ist.

Für den Bund und die Gemeinden hat die Vorlage insgesamt weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Sie kann für die Kantone zu einem personellen Mehraufwand führen, da die Vorlage den Kantonen im Bereich des Artenmanagements mehr Kompetenzen und damit auch mehr Verantwortung überträgt.

Der Bundesrat und eine stattliche Mehrheit der Kommission sind der Ansicht, dass mit dieser Vorlage ein Weg gefunden wurde, die teils sehr emotional geführten Diskussionen der vergangenen Jahre zu versachlichen. Es ist ein gangbarer Weg, der einerseits den Schutz von Menschen und Sachen sicherstellt und andererseits dem berechtigten Anliegen des Schutzes der grossen Beutegreifer gerecht wird. Es geht mit dieser Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel in keiner Weise darum, Tiergattungen auszurotten, im Gegenteil: Es geht darum, die Koexistenz von geschützten Grossraubtieren zu sichern. Es ist unsere Aufgabe, die gegenwärtige Populationsdynamik der grossen Beutegreifer zu antizipieren. Nur so wird es gelingen, das eingangs erwähnte Zieldreieck von Schutz, Regulierung und jagdlicher Nutzung im Gleichgewicht zu halten und die damit verbundenen Zielkonflikte möglichst sachlich und spannungsfrei anzugehen.

Die UREK-SR hat sich im Rahmen der Eintretensdebatte nochmals intensiv mit den Kernfragen dieser Teilrevision auseinandergesetzt. Ein anfänglich in den Raum gestellter Nichteintretensantrag mutierte zwischenzeitlich zu einem Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat. Ihre Kommission hat einstimmig und ohne Enthaltung Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Der sofort anschliessend behandelte Rückweisungsantrag wurde mit 8 zu 4 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.

Ich bitte Sie namens der Kommission, auf dieses Geschäft einzutreten und dann den Rückweisungsantrag der Minderheit Cramer abzulehnen.

Ich wurde aufgefordert, auch zum Rückweisungsantrag der Minderheit Cramer kurz Stellung zu nehmen - "kurz" ist immer relativ. Ich nenne die Gründe für die Einreichung dieses Rückweisungsantrages, wie sie die Kommission festgestellt hat. Einer der Gründe lautet: Kollege Cramer ist gegen den Kompetenztransfer an die Kantone bezüglich der Regulierung des Wolfes. Das heisst, das Bafu soll weiterhin Bewilligungsbehörde bleiben und bei Abschüssen nicht nur durch die Kantone angehört werden. Ein weiterer Punkt: Die Vorlage enthalte keine zusätzlichen Schutzelemente für die Wildtiere, es sei quasi eine einseitige Revision. Kollege Cramer bezweifelt somit die Ausgewogenheit der Vorlage. Die Referendumsdrohung hat uns während der gesamten Beratung begleitet.

Die Kommission ist mit 8 zu 4 Stimmen anderer Meinung. Sie erachtet den Entwurf als zielführend. Er beschlägt die vier parlamentarischen Vorstösse und die Standesinitiative des Kantons Thurgau - alles Vorstösse, die in den letzten Jahren angenommen wurden. Die Frage der Berner Konvention war ebenfalls Gegenstand des Rückweisungsantrages und hat sich mittlerweile, denke ich, erledigt.

Dann gibt es ein weiteres Argument, das ich folgendermassen vorbringen möchte: Entgegen der Behauptung, die Vorlage ziele auf die Ausrottung von grossen Beutegreifern, ermöglicht der Entwurf den sorgsamen Umgang und den Ausgleich der Interessen in einer sich verändernden Welt und Umwelt. Die Vorlage berücksichtigt die Populationsdynamik der Arten und gibt sinnstiftende Antworten im Zieldreieck von Schutz, Regulierung und jagdlicher Nutzung.

Das waren meine Ausführungen zum Rückweisungsantrag der Minderheit Cramer.