Thurnherr Walter · 2018-06-05
Thurnherr Walter · Aargau · 2018-06-05
Wortprotokoll
Ich wiederhole mich: Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht nötig, in Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe j des Parlamentsgesetzes zu verankern, dass jeweils auch die Folgen eines Erlassentwurfes für die Auslandschweizerinnen und -schweizer zu erläutern wären, zumal das nicht stufengerecht wäre. Wir haben angeboten, dies im Botschaftsleitfaden zu regeln, was faktisch dieselbe Wirkung hätte. Wir haben eine Formulierung vorgeschlagen, die ich Ihnen nochmals vorlesen möchte und wie folgt lauten könnte: "Bitte prüfen Sie und stellen Sie gegebenenfalls dar, ob und wie eine Vorlage sich auf bestimmte gesellschaftliche Gruppen besonders auswirkt, namentlich auf die ausländischen, die armutsbetroffenen, die jugendlichen Menschen und eben auch auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer." Der Bundesrat müsste demgemäss in einer Botschaft diese Auswirkungen also immer nur dann darlegen, wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch einen Erlassentwurf betroffen sind. Das ist unseres Erachtens genügend.