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Engler Stefan · Ständerat · 2018-06-05

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-06-05

Wortprotokoll

Ich kann mich kurzhalten, da ich glaube, dass es sich bei Artikel 8 Absatz 2 um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, wenn neu die Jägerschaft und insbesondere Revierpächter kein verletztes und krankes Wild erlegen dürfen.

Das geltende Recht sieht vor, dass nebst den Wildhütern und den Jagdaufsehern vor allem Revierpächter berechtigt sind, auch ausserhalb der Jagdzeit verletzte und kranke Tiere zu erlegen. In den Erläuterungen zu Artikel 8 Absatz 2 wird ausgeführt, weshalb man sich da für eine neue Bestimmung entschieden hat: Es geht darum, Missbrauch vorzubeugen. Könnten Jäger verletztes und krankes Wild erlegen, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass nebst den jagdbaren Wildarten auch geschütztes Wild erlegt wird, das verletzt oder krank ist.

Ich bin klar der Meinung, dass wir mit dieser neuen Bestimmung dem Tierschutz nichts Gutes tun. Es muss möglich sein, dass die Kantone die Jägerschaft berechtigen können, während der Jagdzeit verletztes und krankes Wild jagdbarer Arten auch zu erlegen. Es ist ein Gebot des Tierschutzes, Tiere nicht unnötig leiden zu lassen, wenn sie für den Jäger erkennbar krank oder verletzt sind. Insbesondere in den Kantonen mit Revierjagd spielt das eine wesentliche Rolle. Diese Kantone verfügen nicht über eine grosse Anzahl an Wildhütern und Jagdaufsehern, wie das in Kantonen mit Patentjagd der Fall ist; dort ist der Wildhüter relativ rasch vor Ort, wenn ihm ein Jäger meldet, er habe ein verletztes oder krankes Tier gesehen. In einem Kanton mit Revierjagd sind die Revierpächter ja praktisch das ganze Jahr mit der Waffe im Revier unterwegs, wobei der Kanton ihnen ja sogar die Aufgabe überträgt, verletztes und krankes Wild im Revier vom Leid zu erlösen; dort also übernimmt der Pächter sozusagen Aufgaben der Jagdaufseher.

Wenn man nicht will, dass ein Jäger auf der Jagd auch ein krankes geschütztes Tier erlegt, kann man das vorsehen. Das habe ich mit meinem Antrag auf Anpassung dieser Bestimmung versucht. Ich schlage nämlich vor, dass die Kantone Jagdberechtigten gestatten können, während der Jagdzeit verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten zu erlegen, also nicht etwa Tiere geschützter Arten. Es geht darum, dass ein Jäger verletztes oder krankes Wild rasch von seinem Leiden erlösen kann.