Lexipedia

AB 232837

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-14

Wortprotokoll

Art. 716b[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Unverändert

Abs. 1bis [GZ]

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

Abs. 2 [GZ]

Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.

Abs. 3 [GZ]

Unverändert

Abs. 4[GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Mazzone, Allemann, Arslan, Fehlmann Rielle, Pardini, Schwaab, Tschäppät)[GZ]

Abs. 1, 2-4 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Pardini, Allemann, Arslan, Fehlmann Rielle, Mazzone, Schwaab, Tschäppät)[GZ]

Abs. 1ter [GZ]

Werden in börsenkotierten Gesellschaften Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung beauftragt, muss die nächste Generalversammlung diesen Beschluss mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestätigen, ansonsten fällt die Beauftragung zum Zeitpunkt der Generalversammlung dahin und kann anschliessend nicht erneuert werden.

[VS]

AB 232837 | Lexipedia | Lexipedia