AB 232837
de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Art. 716b[GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Unverändert
Abs. 1bis [GZ]
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.
Abs. 2 [GZ]
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.
Abs. 3 [GZ]
Unverändert
Abs. 4[GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Mazzone, Allemann, Arslan, Fehlmann Rielle, Pardini, Schwaab, Tschäppät)[GZ]
Abs. 1, 2-4 [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis [GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Pardini, Allemann, Arslan, Fehlmann Rielle, Mazzone, Schwaab, Tschäppät)[GZ]
Abs. 1ter [GZ]
Werden in börsenkotierten Gesellschaften Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung beauftragt, muss die nächste Generalversammlung diesen Beschluss mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestätigen, ansonsten fällt die Beauftragung zum Zeitpunkt der Generalversammlung dahin und kann anschliessend nicht erneuert werden.
[VS]